Verwaltungsgebührensatzung
amtliche Satzung(en)
Lesefassung (nicht amtlich)
vom 18.04.2011 zuletzt aktualisiert am 02.01.2023
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Verwaltungsgebührensatzung – VwGebS)
Satzungsinhalt
- § 1 Gegenstand der Verwaltungsgebühren
- § 2 Gebührenfreie Leistungen
- § 3 Höhe der Verwaltungsgebühren
- § 4 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
- § 5 Gebührenpflichtiger
- § 6 Entstehung und Fälligkeit
- § 7 Inkrafttreten
Anlage 1 zur Satzung
Verzeichnis der Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 1
Gegenstand der Verwaltungsgebühren
- Der Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) erhebt als Gegenleistung für die in der Anlage 1 zur Satzung aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten), die der Beteiligte beantragt oder sonst veranlasst oder, die ihn unmittelbar begünstigen, Gebühren.
- Entstehen im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung bare Auslagen, so sind diese zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Bare Auslagen sind nicht zu ersetzen, soweit sie bereits von der Gebühr nach Abs. 1 erfasst sind. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
§ 2
Gebührenfreie Leistungen
- Gebührenfrei sind mündliche Auskünfte und Leistungen, deren Gebührenfreiheit gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Von den Verwaltungsgebühren befreit sind alle Beteiligten nach § 5 Abs. 6 Nr. 1-3 KAG M-V.
§ 3
Höhe der Verwaltungsgebühren
- Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach der in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Gebührensätzen und dem erbrachten Leistungsumfang.
- Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind zu ersetzende Auslagen auch Leistungen Dritter, derer sich der ZVK als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Satzung bedient. Diese Leistungen werden unter Beifügung des Abrechnungsbeleges weiterberechnet und sind in Höhe des in Rechnung gestellten Nominalwertes zu ersetzen.
§ 4
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
- Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt, so ist je nach Arbeitsaufwand 10 bis 75 v.H. der vollen Gebühr zu entrichten. Ablehnungen wegen Unzuständigkeit sind gebührenfrei.
- Bei Zurücknahme des Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen oder zu erstattenden Leistung, mit deren Ausführung bereits begonnen worden ist, wird je nach Leistungs- oder Bearbeitungsstand eine Kostenerstattung bzw. eine Gebühr von 10 bis 75 v.H. der vollen Gebühr erhoben. Wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde, kann Gebührenfreiheit gewährt werden; der Anspruch auf Kostenerstattung bleibt jedoch bestehen.
- In den Fällen der Abs. 1 und 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie mindestens 10,00 EUR beträgt.
§ 5
Gebührenpflichtiger
- Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- wer die Leistung beantragt, beauftragt oder sonst im eigenen Interesse veranlasst hat oder
- wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder
- wer durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird oder
- wer für die Gebühren- und Erstattungsschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit
- Die Pflicht zum Ausgleich der Verwaltungsgebühren entsteht, wenn die Leistung beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
- Die entstehenden Verwaltungsgebühren können gefordert werden, bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird. Es kann Sicherheit verlangt werden.
- Der Gebühren- bzw. Erstattungspflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebühren- bzw. Erstattungspflicht hingewiesen werden.
- Die Verwaltungsgebühren können durch schriftlichen Bescheid festgesetzt werden. Sie werden mit Vollendung der Leistung oder deren Aushändigung, spätestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe fällig.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Anlage 1
Verzeichnis der Verwaltungsgebühren und Auslagen1/2
Spartenübergreifende Kostensätze
Erstellen von Zweitausfertigungen von Plan-/Bestandsdokumentationen, Verträgen/Vereinbarungen, div. Vorgangsakten, Satzungen, Bescheiden u. sonstigen Zweitschriften | |||
je Seite | 3,80 EUR | ||
Erstellen von Kopien | |||
je Kopie | 0,28 EUR | ||
Erstellung von Mahnungen | |||
ab 1. Mahnung | gem. § 111 (3) Landesverwaltungsverfahrensgesetz | ||
Bearbeitung von Fehlanschlüssen, Fremdeinleitern u. a. Verstößen gegen die Wasser- und Entwässerungssatzung des ZVK | |||
je Vorgang | 24,06 EUR | ||
Bescheiderstellung zum Anschluss- und Benutzungszwang | |||
je Vorgang | 68,30 EUR | ||
Bereitstellung digitaler Daten | |||
je Vorgang | 12,04 EUR | ||
An- und Abfahrtspauschale bzw. Leerfahrten | |||
Lieferwagen/PKW | (1 AK) (2 AK) | 35,08 EUR 51,97 EUR | |
LKW | (1 AK) (2 AK) | 112,56 EUR 129,45 EUR | |
Spezialfahrzeug | (1 AK) (2 AK) | 166,46 EUR 192,43 EUR | |
Stundensätze | |||
leitender Angestellter | je Stunde | 55,82 EUR | |
Facharbeiter | je Stunde | 40,67 EUR |
Bereich Abwasserbeseitigung
Verstopfungsbeseitigung auf privatem Grundstück | |||
erste 1/2 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Spülvorgang | 67,14 EUR 38,09 EUR | ||
Spülungen | |||
erste 1/2 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Spülvorgang | 67,14 EUR 38,09 EUR | ||
Spülwasser | |||
je m³ Spülwasser | 2,15 EUR | ||
Ausspritzen dezentraler Anlagen | |||
bis 25 m³ Anlageninhalt: | erste 3/4 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Ausspritzen | 53,95 EUR 24,91 EUR | |
ab 25 m³ Anlageninhalt: | erste 3/4 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Ausspritzen | 101,60 EUR 53,32 EUR | |
Spritzwasser | je m³ | 3,41 EUR | |
Benebelung bzw. Begasung von Kanälen | |||
erste 1/2 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Benebelung/Begasung | 48,28 EUR 58,21 EUR | ||
TV-Inspektion von Kanälen | |||
erste 1/2 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde TV-Inspektion | 48,28 EUR 47,58 EUR | ||
Zusatzschlauchlängen ab 30 m (bei Fäkalabfuhr aus dezentralen Anlagen) | |||
Zusatzaufwand 30 bis 50 m | 6,41 EUR | ||
Zusatzaufwand je 10 m Zusatzschlauch ab Gesamtschlauchlänge über 50 m (zzgl. An- und Abfahrt für 2. Spezialfahrzeug) | 19,24 EUR | ||
Sonstige Tätigkeiten | nach Aufwand | ||
(wie Feststellen von Fehlanschlüssen) | (zu Kostensätzen dieser Anlage sowie Auslagenersatz nach § 3 Abs. 2) |
Bereich Wasserversorgung
Ersteinbau Wasserzähler | |||
Q3 2,5 bis Q3 16 | 29,54 EUR | ||
Q3 25 bis Q3 100 | 144,60 EUR | ||
Einbau Wasserzähler | |||
Q3 2,5 bis Q3 16 | 29,54 EUR | ||
Q3 25 bis Q3 100 | 184,05 EUR | ||
Ausbau Wasserzähler | |||
Q3 2,5 bis Q3 16 | 29,54 EUR | ||
Q3 25 bis Q3 100 | 131,45 EUR | ||
Wechsel Wasserzähler | |||
Q3 2,5 und Q3 4 | 54,22 EUR | ||
Q3 10 | 84,62 EUR | ||
Q3 16 | 131,82 EUR | ||
Q3 25 | 1.220,19 EUR | ||
Q3 63 | 1.670,19 EUR | ||
Q3 100 | 1.905,19 EUR | ||
Plombieren (von Wasserzählern u. a. Anlagen) | |||
je Vorgang | 19,81 EUR | ||
Einstellung der Wasserversorgung (Liefersperre) | |||
je Vorgang | 16,39 EUR | ||
Aufhebung der Liefersperre | |||
je Vorgang | 16,39 EUR | ||
Standrohrzählermiete | |||
je Tag je m³ Wasser | 1,76 EUR 1,26 EUR | ||
Standrohrzählermiete (inkl. Systemtrenner) | |||
je Tag je m³ Wasser | 5,02 EUR 1,26 EUR | ||
Sonstige Tätigkeiten | nach Aufwand | ||
(zu Kostensätzen dieser Anlage sowie Auslagenersatz nach § 3 Abs. 2) |
1) Bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten des ZVK kommt für die in den Leistungen enthaltenen Mitarbeiterstundensätze ein Zuschlag von 50 % zur Anwendung.
2) Die aufgeführten Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten zuzüglich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.