Verwaltungsgebührensatzung

amtliche Satzung(en)

Beschreibung vom in kraft getreten veröffentlicht Download
Verwaltungsgebührensatzung 18.04.2011 29.04.2011 28.04.2011
1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 27.11.2012 01.01.2013 05.12.2012
2. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 01.12.2015 01.01.2016 03.12.2015
3. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 03.12.2018 01.01.2019 10.12.2018
4. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 23.04.2019 03.05.2019 02.05.2019
5. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 26.11.2020 01.01.2021 07.12.2020
6. Satzung zur Änderung Verwaltungsgebührensatzung 30.11.2022 01.01.2023 21.12.2022

 

Lesefassung (nicht amtlich)

vom 18.04.2011 zuletzt aktualisiert am 02.01.2023

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen 
(Verwaltungsgebührensatzung – VwGebS)

Satzungsinhalt

Anlage 1 zur Satzung 
Verzeichnis der Verwaltungsgebühren und Auslagen

§ 1 
Gegenstand der Verwaltungsgebühren

  1. Der Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) erhebt als Gegenleistung für die in der Anlage 1 zur Satzung aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten), die der Beteiligte beantragt oder sonst veranlasst oder, die ihn unmittelbar begünstigen, Gebühren.
  2. Entstehen im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung bare Auslagen, so sind diese zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Bare Auslagen sind nicht zu ersetzen, soweit sie bereits von der Gebühr nach Abs. 1 erfasst sind. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

§ 2 
Gebührenfreie Leistungen

  1. Gebührenfrei sind mündliche Auskünfte und Leistungen, deren Gebührenfreiheit gesetzlich vorgeschrieben ist.
  2. Von den Verwaltungsgebühren befreit sind alle Beteiligten nach § 5 Abs. 6 Nr. 1-3 KAG M-V.

§ 3 
Höhe der Verwaltungsgebühren

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach der in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Gebührensätzen und dem erbrachten Leistungsumfang.
  2. Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind zu ersetzende Auslagen auch Leistungen Dritter, derer sich der ZVK als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Satzung bedient. Diese Leistungen werden unter Beifügung des Abrechnungsbeleges weiterberechnet und sind in Höhe des in Rechnung gestellten Nominalwertes zu ersetzen.

§ 4 
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

  1. Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt, so ist je nach Arbeitsaufwand 10 bis 75 v.H. der vollen Gebühr zu entrichten. Ablehnungen wegen Unzuständigkeit sind gebührenfrei.
  2. Bei Zurücknahme des Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen oder zu erstattenden Leistung, mit deren Ausführung bereits begonnen worden ist, wird je nach Leistungs- oder Bearbeitungsstand eine Kostenerstattung bzw. eine Gebühr von 10 bis 75 v.H. der vollen Gebühr erhoben. Wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde, kann Gebührenfreiheit gewährt werden; der Anspruch auf Kostenerstattung bleibt jedoch bestehen.
  3. In den Fällen der Abs. 1 und 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie mindestens 10,00 EUR beträgt.

§ 5 
Gebührenpflichtiger

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
    1. wer die Leistung beantragt, beauftragt oder sonst im eigenen Interesse veranlasst hat oder
    2. wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder
    3. wer durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird oder
    4. wer für die Gebühren- und Erstattungsschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.
  2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6 
Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Pflicht zum Ausgleich der Verwaltungsgebühren entsteht, wenn die Leistung beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
  2. Die entstehenden Verwaltungsgebühren können gefordert werden, bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird. Es kann Sicherheit verlangt werden.
  3. Der Gebühren- bzw. Erstattungspflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebühren- bzw. Erstattungspflicht hingewiesen werden.
  4. Die Verwaltungsgebühren können durch schriftlichen Bescheid festgesetzt werden. Sie werden mit Vollendung der Leistung oder deren Aushändigung, spätestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe fällig.

§ 7 
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Anlage 1

Verzeichnis der Verwaltungsgebühren und Auslagen1/2

Spartenübergreifende Kostensätze

Erstellen von Zweitausfertigungen 
von Plan-/Bestandsdokumentationen, Verträgen/Vereinbarungen, 
div. Vorgangsakten, Satzungen, Bescheiden u. sonstigen Zweitschriften
  je Seite3,80 EUR
Erstellen von Kopien
  je Kopie0,28 EUR
Erstellung von Mahnungen
  ab 1. Mahnunggem. § 111 (3) 
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Bearbeitung von Fehlanschlüssen, Fremdeinleitern u. a. Verstößen 
gegen die Wasser- und Entwässerungssatzung des ZVK
  je Vorgang24,06 EUR
Bescheiderstellung zum Anschluss- und Benutzungszwang
  je Vorgang68,30 EUR
Bereitstellung digitaler Daten
  je Vorgang12,04 EUR
An- und Abfahrtspauschale bzw. Leerfahrten
 Lieferwagen/PKW(1 AK) 
(2 AK)
35,08 EUR 
51,97 EUR
 LKW(1 AK) 
(2 AK)
112,56 EUR 
129,45 EUR
 Spezialfahrzeug(1 AK) 
(2 AK)
166,46 EUR 
192,43 EUR
Stundensätze
 leitender Angestellterje Stunde55,82 EUR
 Facharbeiterje Stunde40,67 EUR

 

Bereich Abwasserbeseitigung

Verstopfungsbeseitigung auf privatem Grundstück
  erste 1/2 Stunde vor Ort 
jede weitere 1/4 Stunde Spülvorgang
67,14 EUR 
38,09 EUR
Spülungen
  erste 1/2 Stunde vor Ort 
jede weitere 1/4 Stunde Spülvorgang
67,14 EUR 
38,09 EUR
Spülwasser
  je m³ Spülwasser2,15 EUR
Ausspritzen dezentraler Anlagen
 bis 25 m³ Anlageninhalt:erste 3/4 Stunde vor Ort 
jede weitere 1/4 Stunde Ausspritzen
53,95 EUR 
24,91 EUR
 ab 25 m³ Anlageninhalt:erste 3/4 Stunde vor Ort 
jede weitere 1/4 Stunde Ausspritzen
101,60 EUR 
53,32 EUR
 Spritzwasserje m³3,41 EUR
Benebelung bzw. Begasung von Kanälen
  erste 1/2 Stunde vor Ort 
jede weitere 1/4 Stunde Benebelung/Begasung
48,28 EUR 
58,21 EUR
TV-Inspektion von Kanälen
  erste 1/2 Stunde vor Ort 
jede weitere 1/4 Stunde TV-Inspektion
48,28 EUR 
47,58 EUR
Zusatzschlauchlängen ab 30 m (bei Fäkalabfuhr aus dezentralen Anlagen)
  Zusatzaufwand 30 bis 50 m6,41 EUR
  Zusatzaufwand je 10 m Zusatzschlauch 
ab Gesamtschlauchlänge über 50 m 
(zzgl. An- und Abfahrt für 2. Spezialfahrzeug)
19,24 EUR
Sonstige Tätigkeitennach Aufwand
(wie Feststellen von Fehlanschlüssen)(zu Kostensätzen dieser Anlage sowie Auslagenersatz nach § 3 Abs. 2)

 

Bereich Wasserversorgung

Ersteinbau Wasserzähler
  Q3 2,5 bis Q3 1629,54 EUR
Q3 25 bis Q3 100144,60 EUR
Einbau Wasserzähler
  Q3 2,5 bis Q3 1629,54 EUR
Q3 25 bis Q3 100184,05 EUR
Ausbau Wasserzähler
  Q3 2,5 bis Q3 1629,54 EUR
Q3 25 bis Q3 100131,45 EUR
Wechsel Wasserzähler
  Q3 2,5 und Q3 454,22 EUR
Q3 1084,62 EUR
Q3 16131,82 EUR
Q3 251.220,19 EUR
Q3 631.670,19 EUR
Q3 1001.905,19 EUR
Plombieren (von Wasserzählern u. a. Anlagen)
  je Vorgang19,81 EUR
Einstellung der Wasserversorgung (Liefersperre)
  je Vorgang16,39 EUR
Aufhebung der Liefersperre
  je Vorgang16,39 EUR
Standrohrzählermiete
  je Tag 
je m³ Wasser
1,76 EUR 
1,26 EUR
Standrohrzählermiete (inkl. Systemtrenner)
  je Tag 
je m³ Wasser
5,02 EUR 
1,26 EUR
Sonstige Tätigkeitennach Aufwand
(zu Kostensätzen dieser Anlage sowie Auslagenersatz nach § 3 Abs. 2)

1) Bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten des ZVK kommt für die in den Leistungen enthaltenen Mitarbeiterstundensätze ein Zuschlag von 50 % zur Anwendung. 
2) Die aufgeführten Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten zuzüglich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.