Verwaltungsgebührensatzung

amtliche Satzung(en)

Beschreibung vom inkraftgetreten veröffentlicht Download
Verwaltungsgebührensatzung 18.04.2011 29.04.2011 28.04.2011
1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 27.11.2012 01.01.2013 05.12.2012
2. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 01.12.2015 01.01.2016 03.12.2015
3. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 03.12.2018 01.01.2019 10.12.2018
4. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 23.04.2019 03.05.2019 02.05.2019
5. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung 26.11.2020 01.01.2021 07.12.2020
6. Satzung zur Änderung Verwaltungsgebührensatzung 30.11.2022 01.01.2023 21.12.2022

 

Lesefassung (nicht amtlich)

vom 18.04.2011 zuletzt aktualisiert am 02.01.2023

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Verwaltungsgebührensatzung – VwGebS)

Satzungsinhalt

Anlage 1 zur Satzung
Verzeichnis der Verwaltungsgebühren und Auslagen

§ 1
Gegenstand der Verwaltungsgebühren

  1. Der Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) erhebt als Gegenleistung für die in der Anlage 1 zur Satzung aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten), die der Beteiligte beantragt oder sonst veranlasst oder, die ihn unmittelbar begünstigen, Gebühren.
  2. Entstehen im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung bare Auslagen, so sind diese zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Bare Auslagen sind nicht zu ersetzen, soweit sie bereits von der Gebühr nach Abs. 1 erfasst sind. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

§ 2
Gebührenfreie Leistungen

  1. Gebührenfrei sind mündliche Auskünfte und Leistungen, deren Gebührenfreiheit gesetzlich vorgeschrieben ist.
  2. Von den Verwaltungsgebühren befreit sind alle Beteiligten nach § 5 Abs. 6 Nr. 1-3 KAG M-V.

§ 3
Höhe der Verwaltungsgebühren

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach der in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Gebührensätzen und dem erbrachten Leistungsumfang.
  2. Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind zu ersetzende Auslagen auch Leistungen Dritter, derer sich der ZVK als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Satzung bedient. Diese Leistungen werden unter Beifügung des Abrechnungsbeleges weiterberechnet und sind in Höhe des in Rechnung gestellten Nominalwertes zu ersetzen.

§ 4
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

  1. Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt, so ist je nach Arbeitsaufwand 10 bis 75 v.H. der vollen Gebühr zu entrichten. Ablehnungen wegen Unzuständigkeit sind gebührenfrei.
  2. Bei Zurücknahme des Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen oder zu erstattenden Leistung, mit deren Ausführung bereits begonnen worden ist, wird je nach Leistungs- oder Bearbeitungsstand eine Kostenerstattung bzw. eine Gebühr von 10 bis 75 v.H. der vollen Gebühr erhoben. Wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde, kann Gebührenfreiheit gewährt werden; der Anspruch auf Kostenerstattung bleibt jedoch bestehen.
  3. In den Fällen der Abs. 1 und 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie mindestens 10,00 EUR beträgt.

§ 5
Gebührenpflichtiger

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
    1. wer die Leistung beantragt, beauftragt oder sonst im eigenen Interesse veranlasst hat oder
    2. wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder
    3. wer durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird oder
    4. wer für die Gebühren- und Erstattungsschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.
  2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6
Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Pflicht zum Ausgleich der Verwaltungsgebühren entsteht, wenn die Leistung beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
  2. Die entstehenden Verwaltungsgebühren können gefordert werden, bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird. Es kann Sicherheit verlangt werden.
  3. Der Gebühren- bzw. Erstattungspflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebühren- bzw. Erstattungspflicht hingewiesen werden.
  4. Die Verwaltungsgebühren können durch schriftlichen Bescheid festgesetzt werden. Sie werden mit Vollendung der Leistung oder deren Aushändigung, spätestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe fällig.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Anlage 1

Verzeichnis der Verwaltungsgebühren und Auslagen1/2

Spartenübergreifende Kostensätze

Erstellen von Zweitausfertigungen
von Plan-/Bestandsdokumentationen, Verträgen/Vereinbarungen,
div. Vorgangsakten, Satzungen, Bescheiden u. sonstigen Zweitschriften
    je Seite 3,80 EUR
Erstellen von Kopien
    je Kopie 0,28 EUR
Erstellung von Mahnungen
    ab 1. Mahnung gem. § 111 (3)
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Bearbeitung von Fehlanschlüssen, Fremdeinleitern u. a. Verstößen
gegen die Wasser- und Entwässerungssatzung des ZVK
    je Vorgang 24,06 EUR
Bescheiderstellung zum Anschluss- und Benutzungszwang
    je Vorgang 68,30 EUR
Bereitstellung digitaler Daten
    je Vorgang 12,04 EUR
An- und Abfahrtspauschale bzw. Leerfahrten
  Lieferwagen/PKW (1 AK)
(2 AK)
35,08 EUR
51,97 EUR
  LKW (1 AK)
(2 AK)
112,56 EUR
129,45 EUR
  Spezialfahrzeug (1 AK)
(2 AK)
166,46 EUR
192,43 EUR
Stundensätze
  leitender Angestellter je Stunde 55,82 EUR
  Facharbeiter je Stunde 40,67 EUR

 

Bereich Abwasserbeseitigung

Verstopfungsbeseitigung auf privatem Grundstück
    erste 1/2 Stunde vor Ort
jede weitere 1/4 Stunde Spülvorgang
67,14 EUR
38,09 EUR
Spülungen
    erste 1/2 Stunde vor Ort
jede weitere 1/4 Stunde Spülvorgang
67,14 EUR
38,09 EUR
Spülwasser
    je m³ Spülwasser 2,15 EUR
Ausspritzen dezentraler Anlagen
  bis 25 m³ Anlageninhalt: erste 3/4 Stunde vor Ort
jede weitere 1/4 Stunde Ausspritzen
53,95 EUR
24,91 EUR
  ab 25 m³ Anlageninhalt: erste 3/4 Stunde vor Ort
jede weitere 1/4 Stunde Ausspritzen
101,60 EUR
53,32 EUR
  Spritzwasser je m³ 3,41 EUR
Benebelung bzw. Begasung von Kanälen
    erste 1/2 Stunde vor Ort
jede weitere 1/4 Stunde Benebelung/Begasung
48,28 EUR
58,21 EUR
TV-Inspektion von Kanälen
    erste 1/2 Stunde vor Ort
jede weitere 1/4 Stunde TV-Inspektion
48,28 EUR
47,58 EUR
Zusatzschlauchlängen ab 30 m (bei Fäkalabfuhr aus dezentralen Anlagen)
    Zusatzaufwand 30 bis 50 m
Zusatzaufwand je 10 m Zusatzschlauch
6,41 EUR
    ab Gesamtschlauchlänge über 50 m
(zzgl. An- und Abfahrt für 2. Spezialfahrzeug)
19,24 EUR
Sonstige Tätigkeiten nach Aufwand
(wie Feststellen von Fehlanschlüssen) (zu Kostensätzen dieser Anlage sowie Auslagenersatz nach § 3 Abs. 2)

 

Bereich Wasserversorgung

Ersteinbau Wasserzähler
    Q3 2,5 bis Q3 16 29,54 EUR
Q3 25 bis Q3 100 144,60 EUR
Einbau Wasserzähler
    Q3 2,5 bis Q3 16 29,54 EUR
Q3 25 bis Q3 100 184,05 EUR
Ausbau Wasserzähler
    Q3 2,5 bis Q3 16 29,54 EUR
Q3 25 bis Q3 100 131,45 EUR
Wechsel Wasserzähler
    Q3 2,5 und Q3 4 54,22 EUR
Q3 10 84,62 EUR
Q3 16 131,82 EUR
Q3 25 1.220,19 EUR
Q3 63 1.670,19 EUR
Q3 100 1.905,19 EUR
Plombieren (von Wasserzählern u. a. Anlagen)
    je Vorgang 19,81 EUR
Einstellung der Wasserversorgung (Liefersperre)
    je Vorgang 16,39 EUR
Aufhebung der Liefersperre
    je Vorgang 16,39 EUR
Standrohrzählermiete
    je Tag
je m³ Wasser
1,76 EUR
1,26 EUR
Standrohrzählermiete (inkl. Systemtrenner)
    je Tag
je m³ Wasser
5,02 EUR
1,26 EUR
Sonstige Tätigkeiten nach Aufwand
(zu Kostensätzen dieser Anlage sowie Auslagenersatz nach § 3 Abs. 2)

1) Bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten des ZVK kommt für die in den Leistungen enthaltenen Mitarbeiterstundensätze ein Zuschlag von 50 % zur Anwendung.
2) Die aufgeführten Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten zuzüglich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.

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Schon gewusst?

  • Kein Müll ins Klo

    Natürlich ist eine Toilette kein Müllschlucker. Feste Abfälle, wie z.B. Feuchttücher, Tampons, Kondome und Katzenstreu gehören daher in die Restmülltonne. Bei Entsorgung über die Toilette führt dies zu verstopften Pumpen, solchen Bildern und entsprechend viel Aufwand bei der Verstopfungsbeseitigung.

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