Gebührensatzung Schmutzwasser

amtliche Satzung(en)

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Gebührensatzung Schmutzwasser 01.12.2015 01.01.2016 03.12.2015
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Schmutzwasser 12.12.2016 01.01.2017 16.12.2016
2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Schmutzwasser 27.11.2017 01.01.2018 04.12.2017
3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Schmutzwasser 03.12.2018 01.01.2019 10.12.2018
4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Schmutzwasser 12.12.2019 01.01.2020 13.12.2019
5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Schmutzwasser 26.11.2020 01.01.2021 07.12.2020
6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Schmutzwasser 07.12.2021 01.01.2022 08.12.2021
7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Schmutzwasser 30.11.2022 01.01.2023 21.12.2022
8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Schmutzwasser 30.11.2023 01.01.2024 04.01.2024

 

Lesefassung (nicht amtlich)

vom 01.12.2015 zuletzt aktualisiert am 04.01.2024

Satzungsinhalt

§ 1
Grundsatz

  1. Der Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) betreibt in seinem Verbandsgebiet die Schmutzwasserbeseitigung gemäß seiner Entwässerungssatzung.
  2. Für die Inanspruchnahme der nachstehend aufgeführten öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen werden zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung sowie für das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Fäkalschlammes bzw. Schmutzwassers Benutzungsgebühren erhoben.
    1. Zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung
    2. Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen (dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung) I
    3. Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Gruben (dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung)

§ 2
Gebührenmaßstab für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage

  1. Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.
  2. Die Grundgebühr wird aufgrund von Verbrauchskennzahlen festgesetzt. Die maßgebliche Kennzahl für die Festlegung der Grundgebühr im Erhebungszeitraum wird anhand des vom ZVK ermittelten Trinkwasserverbrauchs bestimmt. Der Erhebungszeitraum ist gem. § 9 Abs. 1 grundsätzlich das Kalenderjahr. Ist der Erhebungszeitraum kleiner als ein Kalenderjahr, so wird der Trinkwasserverbrauch des Erhebungszeitraumes auf das Kalenderjahr hochgerechnet. Der hochgerechnete Verbrauch wird der Bestimmung der Verbrauchskennzahl gemäß Satz 2 zu Grunde gelegt. Eine Grundgebühr wird auch erhoben, wenn die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Erhebungszeitraum nicht benutzt wurde.
  3. Die Zusatzgebühr für Schmutzwasser wird nach der dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten und durch geeichte Wasserzähler ermittelten Trinkwassermenge bemessen. Die Berechnungseinheit ist 1 m³ Schmutzwasser. Für Grundstücke ohne Wasserzähler wird der Verbrauch nach den in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegten Verbrauchsrichtzahlen bestimmt und gilt als tatsächlicher Verbrauch. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Schmutzwassermenge unter Zugrundelegung des Wasserverbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen durch den ZVK geschätzt.
  4. Als in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt, gilt:

    1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Messeinrichtung des ZVK ermittelte Wassermenge,
    2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z.B. aus Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen, etc.),
    3. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer geeichten Schmutzwassermesseinrichtung.

    Die Wassermenge nach Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige dem ZVK für den abgelaufenen Erhebungszeitraum durch vom ZVK installierte Messeinrichtungen nachzuweisen.

§ 3
Gebührensätze für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage

  1. Die Grundgebühr beträgt bei einer Verbrauchskennzahl (Jahresverbrauch) von

        Stufe
    0bis15014,55 EUR/Monat1
    151bis20019,40 EUR/Monat2
    201bis30029,10 EUR/Monat3
    301bis50048,50 EUR/Monat4
    501bis70067,90 EUR/Monat5
    701bis1.00097,00 EUR/Monat6
    1.001bis1.500145,50 EUR/Monat7
    1.501bis3.000291,00 EUR/Monat8
    3.001bis6.000582,00 EUR/Monat9
    größer6000970,00 EUR/Monat10
  2. Die Zusatzgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die Anlage gelangt. Sie beträgt je m³ Schmutzwasser 1,90 EUR.

§ 4
Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben

  1. Die Entschlammung und Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben ist in § 18 der Entwässerungssatzung des ZVK geregelt.
  2. Die Gebühr wird erhoben für das Einsammeln, Abfahren und Behandeln von Fäkalschlamm aus grundstückseigenen Kleinkläranlagen bzw. Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben.
  3. Die Gebühr für die Entsorgung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen wird nach der festgestellten abgefahrenen Menge (Grubeninhalt) bemessen. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der m³ abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges.
  4. Die Gebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers aus abflusslosen Gruben wird nach der dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten und durch geeichte Wasserzähler ermittelten Trinkwassermenge bemessen. Die Berechnungseinheit ist 1 m³ Schmutzwasser. Für Grundstücke ohne Wasserzähler wird der Verbrauch nach den in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegten Verbrauchsrichtzahlen bestimmt und gilt als tatsächlicher Verbrauch. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Schmutzwassermenge unter Zugrundelegung des Wasserverbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen durch den ZVK geschätzt.
  5. Als in die abflusslose Grube gelangt, gilt:

    1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Messeinrichtung des ZVK ermittelte Wassermenge,
    2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z.B. aus Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen etc.),
    3. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer geeichten Schmutzwassermesseinrichtung.

    Die Wassermenge nach Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige dem ZVK für den abgelaufenen Erhebungszeitraum durch vom ZVK installierte Messeinrichtungen nachzuweisen.

§ 5
Gebührensätze für die Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben

Die Gebühr beträgt je m³ Fäkalschlamm bzw. Schmutzwasser aus

- grundstückseigenen Kleinkläranlagen43,66 EUR
- abflusslosen Sammelgruben14,57 EUR

§ 6
Minderung der Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage und die Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben

  1. Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage oder abflusslose Grube gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis obliegt dem Gebührenschuldner.
  2. Abzusetzende Wassermengen sind durch eine vom ZVK installierte, den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechende Messeinrichtung nachzuweisen. Einbau und Wechsel der Messeinrichtung erfolgen auf Kosten des Gebührenschuldners. Ein Missbrauch der Verbrauchsstelle ist auszuschließen. Zu diesem Zweck ist vor der Installation die Einbaustelle mit dem ZVK abzustimmen. Ist der Einbau einer Messeinrichtung nicht möglich, sind dem ZVK nachprüfbare Unterlagen vorzulegen, anhand derer die abzusetzende Wassermenge festgelegt werden kann.
  3. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit herabgesetzt. Der Gebührenerhebung wird jedoch mindestens eine Schmutzwassermenge von 32 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die im Erhebungszeitraum nachweislich durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser versorgte Personenzahl.
  4. Trinkwassermengen für die Erstbefüllung von Teichen, Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen können nach Vorlage entsprechender baulicher Nachweise einmalig von der Schmutzwassermenge gem. § 2 Abs. 4 abgesetzt werden.
  5. Von dem Abzug ist das hauswirtschaftlich genutzte Trinkwasser ausgeschlossen.

§ 7
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung grundsteuerpflichtig ist oder Schuldner der Grundsteuer sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre; das ist in der Regel der Grundstückseigentümer. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
  2. Einen Wechsel des Gebührenschuldners haben der bisherige wie auch der neue Gebührenschuldner unverzüglich schriftlich beim ZVK anzuzeigen. Die Gebührenschuld geht mit Ablauf des Tages, an dem der Wechsel angezeigt wird, auf den neuen Gebührenschuldner über. Wenn der bisherige Gebührenschuldner die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung entfallen, gesamtschuldnerisch neben dem neuen Gebührenschuldner, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
  3. Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 8
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr (§ 2 Abs. 2) entsteht jeweils zu Beginn eines Erhebungszeitraumes, frühesten jedoch mit dem Tag, an dem das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird.
  2. Die Gebührenpflicht für die Zusatzgebühr (§ 2 Abs. 3) entsteht mit dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.
  3. Die Gebührenpflicht (Grund- und Zusatzgebühr) erlischt frühestens mit dem Tag, an dem der Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage endet und dies dem ZVK schriftlich mitgeteilt wird.
  4. Die Gebührenpflicht für die Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben entsteht mit der jeweiligen Abfuhr des Grubeninhaltes.

§ 9
Erhebungszeitraum

  1. Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühren der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres oder endet diese vor Ablauf des Kalenderjahres, beschränkt sich der Erhebungszeitraum auf diesen Zeitraum.
  2. Die verbrauchte Trinkwassermenge wird in der Regel einmal jährlich für den Erhebungszeitraum durch den ZVK gem. § 17 der Wassersatzung festgestellt. Der ZVK ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.
  3. In Sonderfällen kann der ZVK den Wasserverbrauch in kürzeren Zeiträumen feststellen bzw. feststellen lassen und abrechnen.
  4. Die Erhebung der Benutzungsgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt zeitnah nach jeder Abfuhr des Grubeninhaltes.

§ 10
Veranlagung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
  2. Die Gebühren werden durch Bescheid, der mit anderen Festsetzungen verbunden werden kann, festgesetzt. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  3. Auf die endgültig festzusetzenden Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid, der mit anderen Festsetzungen verbunden werden darf, festgesetzt und am Ende des Erhebungszeitraumes verrechnet. Die Vorauszahlungen sind am 15.02., 15.04., 15.06., 15.08., 15.10. und 15.12. fällig. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

§ 11
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

  1. Die Gebührenpflichtigen haben dem ZVK jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist. 
  2. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem ZVK schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
  3. Beauftragte des ZVK dürfen nach Maßgabe der §§ 85 ff. AO i.V.m § 12 KAG M-V Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 12
Datenverarbeitung

  1. Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch den ZVK zulässig. Der ZVK darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
  2. Der ZVK ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Schmutzwasserbeseitigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. 
  3. Soweit der ZVK sich eines Dritten bedient, ist der ZVK berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten.
  4. Der Aufgabenbereich Wasserversorgung ist gegen Kostenerstattung verpflichtet, dem Aufgabenbereich Schmutzwasserbeseitigung die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
  5. Der ZVK ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 4 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. nach § 7 Abs. 2 seiner Meldepflicht über den Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht nachkommt,
    2. nach § 11 der Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht zuwiderhandelt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Anlage1
Verbrauchrichtzahlen zur Ermittlung des Wasserverbrauchs Saisonbedingte Nutzung und Vegetationszeiträume wurden entsprechend berücksichtigt.

Lfd. Nr.VerbrauchseinheitVerbrauchsrichtzahl in m³/Jahr
1.Wohnung
a ohne WC, ohne Badpro Person15
b mit WC, ohne Badpro Person22
c ohne WC, mit Badpro Person25
d mit WC, mit Badpro Person32
2.Bungalow mit Sanitäreinrichtung
a 1 Raum43
b pro weiteren Raum25
3.Großvieh (Pferd, Rind etc.)pro Tier18
4.Kleinviehpro Tier3,5

Saisonbedingte Nutzung und Vegetationszeiträume wurden entsprechend berücksichtigt.