Abwasserabgabe für Kleineinleiter

amtliche Satzung(en)

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Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter 21.06.2007 01.01.2007 15.08.2007
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter 29.11.2007 01.01.2008 12.12.2007
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter 18.11.2009 01.01.2009 09.12.2009
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter 25.07.2016 28.07.2016 27.07.2016

 

Lesefassung (nicht amtlich)

vom 21.06.2007 zuletzt aktualisiert am 26.07.2016

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Satzungsinhalt

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich der Satzung

Diese Satzung gilt ausschließlich im Gemeindegebiet der Gemeinden, die die Abgabenpflicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AbwAG M-V und die Aufgabe der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung auf den Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) übertragen haben. Diese Gemeinden sowie das Datum des Beginns der Aufgabenübertragung sind in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgelistet.

§ 2
Gegenstand der Abgabe

  1. Zur Deckung der vom ZVK nach § 1 und 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AbwAG M-V zu entrichtenden Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer einleiten (Kleineinleitungen), erhebt der ZVK Abgaben nach dieser Satzung. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke aufgeführt ist.
  2. Einleiten im Sinne dieser Satzung ist gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer. Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder rechtmäßig im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung verbracht wird.
  3. Die Einleitung aus Kleinkläranlagen ist abgabenfrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

§ 3
Abgabenmaßstab und Abgabensatz

  1. Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist die Zahl der am 30.06. des Veranlagungsjahres auf dem abgabenpflichtigen Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnung behördlich gemeldeten Einwohner.
  2. Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 40,31 EUR. Sie beinhaltet den gesetzlich fixierten Abgabensatz von 35,79 EUR zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 4,52 EUR je Schadeinheit und Jahr.

§ 4
Veranlagungszeitraum, Abgabenpflicht, Entstehen der Abgabenschuld

  1. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abgabenpflicht besteht für jedes Kalenderjahr, in dem eine Einleitung erfolgt, unabhängig davon, ob die Einleitung während des gesamten Kalenderjahres erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies dem ZVK angezeigt wird.
  2. Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum 31.10. jenes Kalenderjahres, das auf den Veranlagungszeitraum gemäß Absatz 1 folgt.

§ 5
Abgabenpflichtiger

  1. Abgabenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht Eigentümer des Grundstückes ist oder der sonst zur Nutzung des Grundstückes berechtigt ist. Mehrere Abgabenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum ist abgabenpflichtig die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungs- oder Teileigentümer. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgabe.
  2. Zum Abgabepflichtigen kann der Eigentümer eines Gebäudes bestimmt werden, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist.
  3. Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabepflichtig.

§ 6
Heranziehung und Fälligkeit

  1. Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
  2. Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7
Pflichten des Abgabenpflichtigen

Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, soweit es zur Ermittlung oder Überprüfung des Abgabentatbestandes und der Berechnungsgrundlagen notwendig ist, Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 dieser Satzung erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen § 17 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern verstößt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 9
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 28.07.2016 in Kraft.

Anlage 1

Gemeinden, die die Abgabenpflicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AbwAG M-V und die Aufgabe der Abwäl-ung der Kleineinleiterabgabe mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung auf den Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) übertragen haben:

  Tag des Beginns der
Aufgabenübertragung
Alt Bukow 01.01.2007
Am Salzhaff 01.01.2007
Bad Doberan 01.01.2007
Bastorf 01.01.2007
Benitz 01.01.2007
Biendorf 01.01.2007
Bröbberow 01.01.2007
Carinerland 01.01.2007
Kassow 01.01.2007
Kirch Mulsow 01.01.2007
Kröpelin 01.01.2007
Neubukow 01.01.2007
Ostseebad Kühlungsborn 01.01.2007
Ostseebad Rerik 01.01.2007
Rukieten 01.01.2007
Schwaan 01.01.2007
Vorbeck 01.01.2007
Wiendorf 01.01.2007
Admannshagen-Bargeshagen 01.01.2008
Bartenshagen-Parkentin 01.01.2008
Börgerende-Rethwisch 01.01.2008
Hohenfelde 01.01.2008
Ostseebad Nienhagen 01.01.2008
Reddelich 01.01.2008
Retschow 01.01.2008
Steffenshagen 01.01.2008
Wittenbeck 01.01.2008