Abwasserabgabe für Kleineinleiter
amtliche Satzung(en)
Lesefassung (nicht amtlich)
vom 21.06.2007 zuletzt aktualisiert am 26.07.2016
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Satzungsinhalt
- § 1 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung
- § 2 Gegenstand der Abgabe
- § 3 Abgabenmaßstab und Abgabensatz
- § 4 Veranlagungszeitraum, Entstehen und Beendigung der Abgabenpflicht
- § 5 Abgabenpflichtiger
- § 6 Heranziehung und Fälligkeit
- § 7 Pflichten des Abgabenpflichtigen
- § 8 Ordnungswidrigkeiten
- § 9 In-Kraft-Treten
- Anlage 1
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich der Satzung
Diese Satzung gilt ausschließlich im Gemeindegebiet der Gemeinden, die die Abgabenpflicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AbwAG M-V und die Aufgabe der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung auf den Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) übertragen haben. Diese Gemeinden sowie das Datum des Beginns der Aufgabenübertragung sind in Anlage 1 zu dieser Satzung aufgelistet.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
- Zur Deckung der vom ZVK nach § 1 und 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AbwAG M-V zu entrichtenden Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer einleiten (Kleineinleitungen), erhebt der ZVK Abgaben nach dieser Satzung. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke aufgeführt ist.
- Einleiten im Sinne dieser Satzung ist gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer. Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder rechtmäßig im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung verbracht wird.
- Die Einleitung aus Kleinkläranlagen ist abgabenfrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
§ 3
Abgabenmaßstab und Abgabensatz
- Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist die Zahl der am 30.06. des Veranlagungsjahres auf dem abgabenpflichtigen Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnung behördlich gemeldeten Einwohner.
- Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 40,31 EUR. Sie beinhaltet den gesetzlich fixierten Abgabensatz von 35,79 EUR zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 4,52 EUR je Schadeinheit und Jahr.
§ 4
Veranlagungszeitraum, Abgabenpflicht, Entstehen der Abgabenschuld
- Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abgabenpflicht besteht für jedes Kalenderjahr, in dem eine Einleitung erfolgt, unabhängig davon, ob die Einleitung während des gesamten Kalenderjahres erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies dem ZVK angezeigt wird.
- Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum 31.10. jenes Kalenderjahres, das auf den Veranlagungszeitraum gemäß Absatz 1 folgt.
§ 5
Abgabenpflichtiger
- Abgabenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht Eigentümer des Grundstückes ist oder der sonst zur Nutzung des Grundstückes berechtigt ist. Mehrere Abgabenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum ist abgabenpflichtig die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungs- oder Teileigentümer. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgabe.
- Zum Abgabepflichtigen kann der Eigentümer eines Gebäudes bestimmt werden, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist.
- Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabepflichtig.
§ 6
Heranziehung und Fälligkeit
- Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
- Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 7
Pflichten des Abgabenpflichtigen
Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, soweit es zur Ermittlung oder Überprüfung des Abgabentatbestandes und der Berechnungsgrundlagen notwendig ist, Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 dieser Satzung erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen § 17 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 9
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 28.07.2016 in Kraft.
Anlage 1
Gemeinden, die die Abgabenpflicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AbwAG M-V und die Aufgabe der Abwäl-ung der Kleineinleiterabgabe mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung auf den Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) übertragen haben:
Tag des Beginns der Aufgabenübertragung |
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Alt Bukow | 01.01.2007 |
Am Salzhaff | 01.01.2007 |
Bad Doberan | 01.01.2007 |
Bastorf | 01.01.2007 |
Benitz | 01.01.2007 |
Biendorf | 01.01.2007 |
Bröbberow | 01.01.2007 |
Carinerland | 01.01.2007 |
Kassow | 01.01.2007 |
Kirch Mulsow | 01.01.2007 |
Kröpelin | 01.01.2007 |
Neubukow | 01.01.2007 |
Ostseebad Kühlungsborn | 01.01.2007 |
Ostseebad Rerik | 01.01.2007 |
Rukieten | 01.01.2007 |
Schwaan | 01.01.2007 |
Vorbeck | 01.01.2007 |
Wiendorf | 01.01.2007 |
Admannshagen-Bargeshagen | 01.01.2008 |
Bartenshagen-Parkentin | 01.01.2008 |
Börgerende-Rethwisch | 01.01.2008 |
Hohenfelde | 01.01.2008 |
Ostseebad Nienhagen | 01.01.2008 |
Reddelich | 01.01.2008 |
Retschow | 01.01.2008 |
Steffenshagen | 01.01.2008 |
Wittenbeck | 01.01.2008 |