Wassersatzung

amtliche Satzung(en)

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Wassersatzung 01.07.2005 21.07.2005 20.07.2005
1. Satzung zur Änderung der Wassersatzung 02.11.2006 01.01.2006 29.11.2006
2. Satzung zur Änderung der Wassersatzung 08.07.2010 15.07.2010 14.07.2010
3. Satzung zur Änderung der Wassersatzung 05.09.2017 13.09.2017 12.09.2017
4. Satzung zur Änderung der Wassersatzung 03.12.2018 01.01.2019 10.12.2018

 

Lesefassung (nicht amtlich)

vom 20.07.2005 zuletzt aktualisiert am 10.12.2018

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und über die Abgabe von Wasser durch den Zweckverband KÜHLUNG (ZVK)
(Wassersatzung WS)

Satzungsinhalt

§ 1
Allgemeines

Der ZVK betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zu dem Zweck, der Gesamtheit seiner Verbandsmitglieder Trinkwasser für private und öffentliche Zwecke zu liefern. Art und Umfang der Trinkwasserversorgungsanlagen bestimmt der ZVK.

§ 1a
Umfang der öffentlichen Einrichtung

Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören:

  1. die öffentlichen Brunnen,
  2. die öffentlichen Wasserwerke,
  3. das gesamte öffentliche Trinkwasserleitungsnetz,
  4. die Druckstationen,
  5. die Reinwasserbehälter,
  6. Trinkwasserhausanschlüsse (Grundstücksanschlüsse),
  7. die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen des ZVK die der Trinkwasserversorgung dienen.

§ 2
Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer und weitere Begriffsdefinitionen

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke aufgeführt ist.
  2. Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
  3. Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

    Anschlussberechtigter
    nach § 2 Abs. 2

    ist derjenige, der beim ZVK einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung beantragt und vom ZVK genehmigt bekommen hat.
    Kunde ist derjenige, der Trinkwasser vom ZVK auf eigene Kosten bezieht (Bescheidempfänger).
    Versorgungsleitungen sind grundsätzlich die Trinkwasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Hausanschlüsse abzweigen.
    Hauptabsperrvorrichtung erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserversorgungsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
    Übergabestelle ist die erste Grenze zwischen öffentlichem Bauraum und der privaten Grundstücksgrenze, auch wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Anschlussnehmers steht.
    Hausanschluss ist die Verbindung von der Versorgungsleitung des ZVK mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt grundsätzlich mit der Absperrvorrichtung an der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler.
    Grundstücksanschluss ist der Teil des Hausanschlusses von der Versorgungsleitung des ZVK bis zur Grundstücksgrenze.
    Kundenanlage ist die Anlage des Grundstückseigentümers, sie beginnt hinter dem Wasserzähler mit einer Absperrarmatur.
    Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
    Eigengewinnungsanlagen sind Brunnen und Regenwassernutzungsanlagen.
    DIN - Normen sind Deutsche Industrienormen, welche Vorschriften zur Herstellung und zum Betrieb technischer Anlagen beinhalten.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

Jeder Eigentümer eines im Gebiet des ZVK liegenden Grundstücks ist nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Versorgungsleitung und die Belieferung mit Trinkwasser zu verlangen.

§ 4
Beschränkung des Anschluss- und Benutzungsrechts

  1. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden oder für die ein Durchleitungsrecht durch ein anderes erschlossenes Grundstück besteht. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass Versorgungsleitungen hergestellt oder bestehende Versorgungsleitungen geändert oder ergänzt werden. Welche Grundstücke erschlossen wer-den, bestimmt der ZVK.
  2. Der ZVK kann den Anschluss eines Grundstückes versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maß-nahmen erfordert.
  3. Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen des Abs. 2, in denen Qualitätsbeeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden können, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten dem ZVK zu ersetzen und auf Verlangen des ZVK hierfür Sicherheit zu leisten. Der Anschluss weiterer Grundstücke ist zuzulassen. Näheres regelt die Sondervereinbarung gem. § 9.

§ 5
Anschlusszwang

  1. Die Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Trinkwasser verbraucht wird, an die öffentliche Versorgungsleitung anzuschließen, wenn sie durch eine solche erschlossen werden oder für sie ein Recht zur Durchleitung durch ein anderes erschlossenes Grundstück besteht.
  2. Der Anschluss muss innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss an die Versorgungsleitung aufgefordert sind, gemäß §13 beantragt werden. Bei Neu- und Um-bauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein.

§ 6
Benutzungszwang

  1. Auf Grundstücken, die an die öffentlichen Versorgungsanlagen angeschlossen sind, ist der gesamte Wasserbedarf aus der öffentlichen Anlage zu decken.
  2. Die Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Grundstückseigentümer sowie sämtlichen Nutzern von Gebäuden bzw. des Grundstücks. Sie haben diesbezügliche Kontrollen des ZVK zu dulden. Auf Verlangen des ZVK haben die Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften zu sichern.

§ 7
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung kann der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zumutbar ist.
  2. Darüber hinaus kann der ZVK den Anschlussberechtigten auf Antrag vom Benutzungs-zwang teilweise befreien, wenn ihm aus besonderen Gründen - auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls - nicht zugemutet werden kann, seinen Wasserbedarf aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu decken. Das ist nur dann der Fall, wenn nach dem Verwendungszweck Trinkwasser nicht not-wendig ist. Eine Teilbefreiung nach dieser Vorschrift ist zu versagen, wenn:
    • die Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, insbesondere der Volksgesundheit, zu erwarten ist und / oder
    • sie für den ZVK wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  3. Die Befreiung wird nur unter Auflagen erteilt, insbesondere gilt:
    • der zugelassene Verwendungszweck ist einzuhalten,
    • die teilweise Befreiung gilt nur für die beantragten Mengen,
    • der Handel oder die Abgabe dieses Wassers an Dritte ist unzulässig,
    • die gewonnenen Mengen sind laufend zu messen und auf Verlangen dem ZVK nachzuweisen,
    • dieses Wasser darf ohne Genehmigung des ZVK keiner öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zugeführt werden,
    • es darf keine Verbindung zwischen der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und einer Eigengewinnungsanlage bestehen bzw. hergestellt werden,
    • auf Anforderung des ZVK ist die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung der Unteren Wasserbehörde oder des Gesundheitsamtes oder die Bestätigung der erlaubnisfreien Benutzung nach § 46 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorzulegen.
  4. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim ZVK einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie wird erst wirksam mit Zugang des schriftlichen Bescheides.
  5. Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem ZVK hierüber Mitteilung zu machen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass von dieser Eigengewinnungsanlage keine Beeinträchtigungen öffentlicher Einrichtungen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgehen.

§ 8
Anschlüsse und Benutzung für Feuerlöschzwecke

  1. Für Gemeinden und andere Bedarfsträger kann der ZVK auf der Grundlage von Verträgen Trinkwasser zu Löschwasserzwecken im Rahmen seiner Möglichkeiten bereitstellen.
  2. Die Verpflichtung der Gemeinden und im Einzelfall der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der Löschwasserversorgung, entsprechend dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung, die Löschwasserversorgung sicherzustellen, bleibt von dieser Regelung unberührt.
  3. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem ZVK zu treffen.

§ 9
Sondervereinbarungen

  1. Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der ZVK durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
  2. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. In Ausnahmefällen kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 10
Art und Umfang der Trinkwasserlieferung

  1. Der ZVK stellt grundsätzlich das Trinkwasser ohne Beschränkung zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Verfügung.
  2. Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart entsprechen. Der ZVK ist verpflichtet, das Trinkwasser unter dem Druck zu liefern, der für die einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs erforderlich ist (DIN 1988). Er ist berechtigt, die Beschaffenheit oder den Druck des Trinkwassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.
  3. Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Trinkwassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  4. Das Trinkwasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Trinkwasser an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des ZVK und ist vorab schriftlich beim ZVK zu beantragen. Die Zustimmung wird nicht erteilt, wenn überwiegend hygienische, versorgungswirtschaftliche, gebührenrechtliche oder abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen.
  5. Der ZVK kann die Lieferung von Trinkwasser ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken, unter Auflagen und Bedingungen gewähren, oder vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, wenn
    1. dieses zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erforderlich ist,
    2. der ZVK an der Versorgung im Sinne von Absatz 1 durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist,
    3. dies zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Anschluss- berechtigten erforderlich ist.
  6. Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der ZVK hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
  7. Der ZVK hat die Anschlussberechtigten oder Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn diese
    1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der ZVK dies nicht zu vertreten hat,
    2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
  8. Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Trinkwasserversorgung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Trinkwassers, die durch höhere Gewalt, Trinkwassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die der ZVK nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung von Gebühren zu.

§ 11
Hausanschluss

  1. Die Hausanschlüsse im öffentlichen Bauraum gehören zu den Betriebsanlagen des ZVK. Art, Zahl und Lage der Anschlussleitung sowie deren Änderung werden unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlussberechtigten vom ZVK bestimmt.
  2. Jedes Grundstück muss grundsätzlich einen eigenen Anschluss erhalten. Der ZVK lässt den ersten Hausanschluss bis zum Wasserzähler ausführen oder stellt diesen selbst her. Dabei werden die anfallenden Kosten außerhalb des öffentlichen Bauraums dem jeweiligen Grundstückseigentümer direkt in Rechnung gestellt, wenn ein Dritter die Herstellung ausführt. Wird die Herstellung durch den ZVK durchgeführt, erfolgt der Ersatz der Kosten auf Grundlage der Kostenerstattungssatzung des ZVK.
  3. Die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung des Hausanschlusses im öffentlichen Bauraum ist ausschließlich Aufgabe des ZVK. Der ZVK kann einen Dritten damit beauftragen. Den Zeitpunkt der vorgenannten notwendigen Maß-nahmen bestimmt, unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlussberechtig-ten, der ZVK.
  4. Der Anschlussberechtigte hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Der Anschlussberechtigte darf keine Einwirkung auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Er hat jede Beschädigung des Hausanschlusses sowie sonstige Störungen dem ZVK unverzüglich mitzuteilen.
  5. Anschlussberechtigte, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des ZVK die schriftliche Zustimmung zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
  6. Wird auf Antrag für das Grundstück ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt, sind vom Antragsteller alle Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu tragen. Der ZVK lässt den Grundstücksanschluss ausführen oder stellt diesen selbst her. Der Ersatz der Kosten erfolgt auf Grundlage der Kostenerstattungssatzung des ZVK. Weitere Grundstücksanschlüsse sind auch die Anschlüsse, die nach einer Teilung eines Grundstückes, für das ein Grundstücksanschluss bereits hergestellt war, zur wasser- oder abwasserseitigen Erschließung des neuen Grundstückes erforderlich werden.
  7. Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, ist ein Antrag auf Anschluss entsprechend der beim ZVK anzufordernden Formanträge einzureichen. Insbesondere hat dieser folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:
    1. Flurkartenauszug des zu versorgenden Grundstücks,
    2. Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
    3. Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
    4. gegebenenfalls die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
  8. Für die Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung des Hausanschlusses außerhalb des öffentlichen Bauraums hat der Grundstückseigentümer zu sorgen. Arbeiten in diesem Bereich dürfen nur nach Abstimmung mit dem ZVK erfolgen. Die Arbeiten müssen durch ein für den Trinkwasserrohrleitungsbau zertifiziertes Unternehmen nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Die entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Die Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen sind zu beachten.

§ 12
Kundenanlage

  1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage, mit Ausnahme des Wasserzählers, ist der Anschlussberechtigte verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
  2. Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ZVK oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
  3. Die Errichtung oder Veränderungen der Anlage, entsprechend DIN 1988, dürfen nur durch ein im Installateurverzeichnis des ZVK eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.
  4. Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, können unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung und einen störungsfreien Betrieb entsprechend Abs. 2 zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des ZVK durch den Anschlussberechtigten zu veranlassen.

§ 13
Zulassung der Kundenanlage

  1. Vor Errichtung, wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen der Kundenanlage hat der Anschlussberechtigte unter Benutzung des beim ZVK erhältlichen Vordrucks einen Antrag für jedes Grundstück auf Zulassung der Maßnahme zu stellen.
  2. Der ZVK prüft, ob die beabsichtigte Maßnahme den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, so erteilt der ZVK schriftlich seine Zustimmung. Die Zustimmung wird unter Vorbehalt erteilt und kann jederzeit widerrufen werden.
  3. Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung des ZVK begonnen werden.

§ 14
Inbetriebnahme der Kundenanlage

  1. Der ZVK oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage an den Hausanschluss an und setzen sie in Betrieb. Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim ZVK zu beantragen.
  2. Der ZVK ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussberechtigten auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und deren Beseitigung zu verlangen. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der ZVK berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.
  3. Andere als vorschriftsmäßig gemeldete und geprüfte Anlagen werden nicht an die Versorgungsleitung angeschlossen. Die Prüfung und Abnahme befreit den ausführenden Errichter nicht von seiner Haftung gegenüber dem Anschlussberechtigten.
  4. Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem ZVK Mitteilung zu machen. Die Installation und der Betrieb von Eigengewinnungsanlagen bedürfen der Genehmigung des ZVK. Sie sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben und müssen den Anforderungen der „Technischen Ausführungen zu Eigengewinnungsanlagen / Regenwassernutzungsanlagen“ des ZVK entsprechen. 

§ 15
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke und Abgabe aus öffentlichen Entnahmestellen

  1. Ein Anschluss von Anlagen, um Bauwasser zu beziehen oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken, ist beim ZVK rechtzeitig zu beantragen. Der Antragssteller hat dem ZVK alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Muss das Trinkwasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers darzureichen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet der ZVK. In allen anderen Fällen stellt der ZVK Standrohre o.ä. gegen Kostenersatz zur Verfügung.
  2. Falls Wasser, das nicht zu Feuerlöschzwecken benötigt wird, aus öffentlichen Hydranten bezogen werden soll, stellt der ZVK auf Antrag Wasserzähler, Standrohre, Absperrvorrichtungen u.ä. gegen Kostenersatz bereit. Die Bedingungen für die Benutzung werden durch den ZVK festgesetzt.

§ 16
Wasserzähler

  1. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgestellt, die den eichrechtlichen Bedingungen entsprechen müssen. Der ZVK oder von ihm beauftragte Unternehmen bauen Wasserzähler ein. Diese bleiben Eigentum des ZVK. Er bestimmt die Bauart, die Größe und den Standort der Zähler. Beim Einbau hat der ZVK so zu verfahren, dass eine ein-wandfreie Messung gewährleistet ist. Zur Wahrung der berechtigten Interessen des An-schlussberechtigten ist dieser vor Einbau des Wasserzählers anzuhören. Für die Überwachung, Unterhaltung und den Ausbau der Wasserzähler ist der ZVK verantwortlich.
  2. Der Zähler wird unmittelbar zwischen der Hauptabsperrvorrichtung des Hausanschlusses und der mit einer Absperrarmatur beginnenden Kundenanlage eingebaut. Der ZVK kann verlangen, dass der Anschlussberechtigte auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn:
    1. das Grundstück unbebaut ist,
    2. die Versorgung des Gebäudes mit Hausanschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
    3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
    Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zu-stand und jederzeit zugänglich zu halten.
  3. Bezweifelt der Kunde die Richtigkeit der Angaben eines Wasserzählers, so ist der Wasserzähler durch staatlich zugelassene Eichstellen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist für beide Teile maßgebend. Die Kosten der Prüfung fallen dem ZVK zur Last, falls die Abweichung die gesetzliche Verkehrsfehlergrenze überschreitet. Der Kunde hat in diesem Fall Anspruch auf Zurückzahlung der Gebühren für die zu viel gemessene Wassermenge. Anspruch und Verpflichtung beschränken sich auf den Zeit-raum des laufenden und vorhergehenden Ableseabschnittes. Andernfalls hat der Kunde die Kosten für die Überprüfung zu tragen.
  4. Ist ein Wasserzähler stehen geblieben, so schätzt der ZVK den Verbrauch unter Berücksichtigung des Verbrauchs des entsprechenden Zeitraums im letzten Jahr. Die Angaben des Kunden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
  5. Der Anschlussberechtigte/Kunde darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen. Änderungen, die durch andere Personen als durch Beauftragte des ZVK vorgenommen werden, dürfen nicht geduldet werden.
    Er ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abflusswasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Er haftet für alle Beschädigungen, es sei denn, dass der Schaden nachweislich ohne sein Verschulden eingetreten ist. Schäden an der Messeinrichtung hat der An-schlussberechtigte/ Kunde unverzüglich dem ZVK zu melden.

§ 17
Ablesung

  1. Der Wasserzähler wird von Beauftragten des ZVK möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des ZVK vom Anschlussberechtigten/Kunden selbst abgelesen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zähler leicht zugänglich ist.
  2. Kann die Ablesung auf Grund der Abwesenheit des Anschlussberechtigten/Kunden oder, weil der Zugang zum Wasserzähler verstellt ist, nicht vorgenommen werden, so hinter-lässt der Beauftragte des ZVK eine Ablesekarte beim Anschlussnehmer. Dieser ist verpflichtet, die Karte mit abgelesenem Zählerstand innerhalb von 5 Werktagen beim ZVK einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist der ZVK zur Schätzung des Wasserverbrauchs auf Grundlage des Vorjahres berechtigt.
  3. Stellt der ZVK in der Abrechnung Differenzen fest, die nicht bei ihm zu klären sind, ist er zu zusätzlichen Kontrollablesungen berechtigt.

§ 18
Um- und Abmeldung des Wasserbezuges

  1. Beim Wechsel des Eigentums am Grundstück bzw. des Miet- oder Pachtverhältnisses hat der bisherige Eigentümer bzw. Mieter oder Verpächter den Wasserbezug schriftlich beim ZVK umzumelden. Zu dieser Meldung ist auch der neue Eigentümer bzw. Mieter oder Pächter verpflichtet. Aussagefähige Unterlagen sind vorzulegen.
  2. Hält der Anschlussberechtigte die Verpflichtung zur Trinkwasserversorgung nicht mehr für gegeben und will er deshalb den Wasserbezug einstellen, so hat er eine schriftliche Abmeldung unter Darlegung der Gründe beim ZVK einzureichen.

§ 19
Einstellung der Wasserlieferung

  1. Der ZVK ist berechtigt, die Trinkwasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Anschlussberechtigte/Kunde den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhan-delt und die Einstellung erforderlich ist, um
    1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
    2.  den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern oder
    3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussberechtigter/Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ZVK oder Dritter oder Rückwirkung auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
  2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgaben-schuld, trotz Mahnung, ist der ZVK berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussberechtigte/Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichend Aussicht besteht, dass der Anschlussberechtigte/Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Der ZVK kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung androhen.
  3. Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch den ZVK wieder geöffnet werden.
  4. Die Kosten für die Einstellung der Wasserversorgung (Liefersperre) und für die Aufhebung der Liefersperre sind vom Kunden vor der Wiederinbetriebnahme zu zahlen.
  5. Anstelle der Einstellung der Versorgung gemäß Abs. 2 kann der ZVK mit dem Kunden vereinbaren, dass die Lieferung von Trinkwasser nur gegen eine Vorauszahlung erfolgt. In diesem Fall ist die Vorauszahlung ein Guthaben, der Kunde geht in Vorausleistung. Die Lieferung von Trinkwasser erfolgt, solange ein Guthaben vorhanden ist. Die dem ZVK durch die Umsetzung der Vereinbarung zusätzlich entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

§ 20
Zutritt zu den Wasserversorgungsanlagen und Auskunftspflicht des Anschlussberechtigten

  1. Den Beauftragten des ZVK ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung, insbesondere zur Kontrolle der Wasserleitungsanlagen, zum Wechsel der Wasserzähler gemäß eichrechtlicher Vorschriften und zum Ablesen der Wasserzähler Zutritt in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr an Werktagen und in begründeten Fällen auch zu anderen Zeiten zu allen in Frage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren.
  2. Die Anschlussberechtigten und/oder Kunden sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Trinkwasserverbrauchs, die Errechnung der Beiträge und Gebühren und der Kostenansprüche sowie die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu er-teilen.

§ 21
Gebühren, Beiträge und Erstattungsansprüche

  1. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Um- und Ausbau der Trinkwasser-versorgungsanlagen werden ein Beitrag, ein Erstattungsanspruch und für ihre Benutzung eine Benutzungsgebühr erhoben.
  2. Entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung werden Gebühren erhoben.

§ 22
Haftung

  1. Für Schäden, die ein Anschlussberechtigter/Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der ZVK aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
    1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden vom ZVK oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
    2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des ZVK oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
    3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des ZVK oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
  2. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.
  3. Ist der Anschlussberechtigte/Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten der Belieferung einen Schaden, so haftet der ZVK dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden.
  4. Leitet der Anschlussberechtigte/ Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus uner-laubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind.
  5. Der Anschlussberechtigte/Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ZVK oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
  6. Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem ZVK für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

§ 23
Verjährung

  1. Schadensersatzansprüche der in § 22 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis, in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
  2. Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
  3. § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 24
Grundstücksbenutzung

  1. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Wasserleitungen ein-schließlich Zubehör über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie das Anbringen von Hinweisschildern, als auch sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu-zulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die öffentliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
  2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
  3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der ZVK zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dient.
  4. Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen des ZVK noch 5 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, es kann ihm nicht zugemutet werden.
  5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 25
Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel

  1. Ordnungswidrig handelt nach § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, wer
    1. den Beschränkungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entsprechend § 4 zu-widerhandelt,
    2. den Bestimmungen der §§ 5 und 6 zum Anschluss- und Benutzungszwang zuwider-handelt, insbesondere wer der Aufforderung zum Anschluss gemäß § 5 Abs.1 nicht fristgerecht nachkommt oder wer entgegen § 6 Abs.1 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
    3. die nach § 13 erforderliche Zulassung nicht vornimmt,
    4. die in §§ 13 u.14 aufgezählten Maßnahmen zum Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht zulässt,
    5. entgegen § 11 Abs. 4 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem ZVK mitteilt,
    6. seine Kundenanlage nicht nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 14 errichtet, erweitert, ändert, in Betrieb setzt oder betreibt,
    7. entgegen § 19 Abs. 3 abgesperrte Anlagen eigenmächtig öffnet,
    8. den in § 20 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt oder das Zutrittsrecht verwehrt,
    9. entgegen § 18 Abs. 1 den Wechsel des Grundstückseigentümers dem ZVK nicht unverzüglich schriftlich mitteilt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.
  3. Nimmt der Pflichtige eine ihm aufgrund dieser Satzung obliegende Handlung nicht vor oder handelt er der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, so kann, entsprechend den Vorgaben des SOG M-V, nach vorheriger schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist durch den ZVK ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50.000,00 EURO festgesetzt werden; bei Weigerung des Verpflichteten kann der ZVK nach vorheriger schriftlicher Androhung die Vornahme der vorgeschriebenen Handlung auf Kosten des Verpflichteten durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme).

§ 26
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.