Kostenerstattungssatzung

amtliche Satzung(en)

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Kostenerstattungssatzung 08.07.2010 15.07.2010 14.07.2010
1. Satzung zur Änderung der Kostenerstattungssatzung 30.09.2010 14.10.2010 13.10.2010
2. Satzung zur Änderung der Kostenerstattungssatzung 27.11.2012 01.01.2013 05.12.2012
3. Satzung zur Änderung der Kostenerstattungssatzung 01.12.2015 01.01.2016 03.12.2015

 

Lesefassung (nicht amtlich)

vom 08.07.2010 zuletzt aktualisiert am 01.01.2016

Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Kostenerstattungssatzung)

Satzungsinhalt

§ 1
Allgemeines

  1. Der Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) betreibt die zentrale Wasserversorgung nach Maßgabe der Wassersatzung des ZVK und die zentrale Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Entwässerungssatzung des ZVK.
  2. Der ZVK erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattung für weitere Grundstücksanschlüsse Trink-, Schmutz-, und Niederschlagswasser. Daneben erhebt der ZVK nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattung für den Teil des Hausanschlusses Trinkwasser, der sich auf privatem Grundstück befindet; dies gilt auch, wenn es sich um den ersten Anschluss handelt.
  3. Trinkwassergrundstücksanschlüsse im Sinne dieser Satzung sind die Leitungen des Hausanschlusses von der Versorgungsleitung des ZVK bis zur Grundstücksgrenze. Der Teil des Trinkwasserhausanschlusses, der sich auf dem privaten Grundstück befindet, beginnt an der Grundstücksgrenze und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler.
  4. Abwassergrundstücksanschlüsse im Sinne dieser Satzung sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht, bei Nichtvorhandensein eines solchen, bis zur Grundstücksgrenze. (5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke aufgeführt ist.

§ 2
Ersatz von weiteren Grundstücksanschlüssen

  1. Stellt der ZVK auf Antrag für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss her, so hat der Grundstückseigentümer dem ZVK die Aufwendungen für die Herstellung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
  2. Weitere Grundstücksanschlüsse sind auch die Anschlüsse, die nach einer Teilung eines Grundstückes, für das ein Grundstücksanschluss bereits hergestellt war, zur wasser- oder abwasserseitigen Erschließung des neuen Grundstückes erforderlich werden.

§ 3
Ersatz von Trinkwasserhausanschlüssen

  1. Stellt der ZVK auf einem privaten Grundstück auf Antrag des Grundstückseigentümers den ersten Trinkwasserhausanschluss her, so hat der Grundstückseigentümer dem ZVK die Aufwendungen für die Herstellung zu erstatten.
  2. Bis zu einer Zählergröße von Q3 10,0 erfolgt die Berechnung des Erstattungsanspruchs auf der Grundlage von Einheitssätzen. Die Einheitssätze sind in der Anlage 1 aufgeführt; die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
  3. Ab einer Zählergröße von Q3 16,0 sind die Aufwendungen für die Herstellung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

§ 4
Entstehen des Erstattungsanspruchs

  1. Der Erstattungsanspruch entsteht im Falle des § 2 mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung.
  2. Im Falle des § 3 entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Hausanschlussleitung.

§ 5
Erstattungspflichtiger

Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers erstattungspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

§ 6
Vorauszahlungen

Auf den Erstattungsanspruch kann eine angemessene Vorauszahlung gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist; § 5 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Geltendmachung des endgültigen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Schuldner des endgültigen Erstattungsanspruchs zu verrechnen.

§ 7
Veranlagung und Fälligkeit

Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid, der mit anderen Festsetzungen verbunden werden kann, festgesetzt und 14 Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.

§ 8
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Erstattungspflichtigen haben dem ZVK jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung des Erstattungsanspruchs nach dieser Satzung erforderlich ist. Mitarbeitern oder Beauftragten des ZVK ist der Zutritt zum Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 9
Datenverarbeitung

  1. Zur Ermittlung der Erstattungspflichtigen und zur Festsetzung des Erstattungsanspruchs im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, des Katasteramtes und der Einwohnermeldeämter durch den ZVK zulässig. Der ZVK darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Erstattung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
  2. Soweit der ZVK sich eines Dritten bedient, ist der ZVK berechtigt, sich die zur Feststellung der Erstattungspflichtigen und zur Festsetzung der Erstattung nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Erstattung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten und zu speichern.
  3. Der ZVK ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Erstattungspflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Erstattungspflichtigen mit den für die Erstattung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Erstattung nach dieser Satzung zu verwenden, weiterzuverarbeiten und zu speichern.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. entgegen § 8 Satz 1 dem ZVK die für die Festsetzung und Erhebung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 8 Satz 2 die Mitarbeiter oder Beauftragten des ZVK bei der Feststellung oder Überprüfung der Erstattungsbemessungsgrundlagen behindert.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Anlage

Anlage 1
zur Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten
für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

    Einheitssätze
Hausanschluss
(bis Zählergröße Qn 6)
Abweichende Einheitssätze
im Zusammenhang mit der
Bauausführung im
öffentlichen Bauraum
Auftragsvor- und -nachbereitung/
Baustelleneinrichtung
166,46 EUR 41,62 EUR
Vorbereiten und Herstellen des Anschlusses an die öffentliche Leitung  
  a) ohne Aufbruch fester Oberflächen
b) mit Aufbruch fester Oberflächen
106,31 EUR
129,76 EUR
entfällt
entfällt
Leitungsbau  
  bis DN 32    
  a) ohne Aufbruch fester Oberflächen
b) mit Aufbruch fester Oberflächen
27,80 EUR/m
30,84 EUR/m
 
  DN 40 bis DN 50    
  a) ohne Aufbruch fester Oberflächen
b) mit Aufbruch fester Oberflächen
30,96 EUR/m
33,99 EUR/m
 
  Abschlag für Erdarbeiten in Eigenleistung -8,87 EUR/m  
Gebäudeeinführung und Einrichtung des Zählerplatzes  
  bis DN 32 232,41 EUR  
  DN 40 bis DN 50 282,38 EUR  
Ersteinbau Wasserzähler s. Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen des Zweckverbandes KÜHLUNG
       
Zulagen für Bedarfspositionen:    
Einbau eines Wasserzählerschachtes    
  bis Qn 2,5 (EWE) 744,47 EUR  
  Qn 6 (EWE) 975,17 EUR  
  DN800/d32PE (Kessel) 1077,04 EUR  
  DN1000/d32PE (Kessel) 1612,04 EUR  
Wiederherstellung fester Oberflächen    
  Pflaster 48,50 EUR/m²  
  Asphalt 300,14 EUR/m²  

Die aufgeführten Kostensätze gelten zuzüglich anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.