Entwässerungssatzung

amtliche Satzung(en)

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Entwässerungssatzung 23.03.2004 14.04.2004 13.04.2004
1. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung 12.12.2005 01.01.2006 21.05.2005
2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung 02.11.2006 01.01.2006 29.11.2006
3. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung 03.12.2014 01.01.2015 03.12.2014
4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung 01.12.2015 01.01.2016 03.12.2015
5. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung 05.09.2017 13.09.2017 12.09.2017
6. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung 23.04.2019 24.04.2019 02.05.2019

 

Lesefassung (nicht amtlich)

Satzungsinhalt

vom 23.03.2004 zuletzt aktualisiert am 02.05.2019

Satzung über den Anschluss an die öffentlichen
Entwässerungsanlagen des Zweckverbandes KÜHLUNG (ZVK)
(Entwässerungssatzung EWS)

§ 1
Öffentliche Einrichtung

Der ZVK betreibt betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers öffentliche Einrichtungen:

    1. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung
    2. zur Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung)
    3. zur Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Gruben (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung)
    4. zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung

 als jeweils rechtlich selbstständige Anlage.

  1. Dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (öffentliche Fäkalschlammentsorgung)

    • D - Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen
    • E - Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben
  2. Zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage

  3. Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt der ZVK. Die öffentliche Entwässerungsanlage wird vom ZVK hergestellt, unterhalten und betrieben. Der ZVK bestimmt die Art des Entwässerungssystems (Freigefällesystem, Drucksystem, Misch- und Trennkanalisation) und den Zeitpunkt der Herstellung und Inbetriebnahme öffentlicher Entwässerungsanlagen. Er kann das Entwässerungssystem aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ändern, wenn eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt bleibt. Ein Rechtsanspruch gegen den ZVK auf Herstellung öffentlicher Entwässerungs-anlagen oder Beibehaltung eines bestimmten Entwässerungssystems besteht nicht.
  4. Zur Entwässerungsanlage des ZVK gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze, nicht jedoch die auf dem Grundstück herzustellenden Entwässerungsanlagen einschließlich des Kontrollschachtes.

§ 1a
Umfang der öffentlichen Einrichtungen

  1. Zu den öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen gehören:
    1. das gesamte öffentliche Schmutzwassernetz, bestehend aus Druck- und Freispiegelleitungen; die Mischwasserkanäle, soweit sie der Beseitigung von Schmutzwasser dienen
    2. die Schmutzwasserpumpstationen,
    3. die öffentlichen Kläranlagen,
    4. die Schmutzwassergrundstücksanschlüsse,
    5. die der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen des ZVK.
  2. Zu den öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen gehören:
    1. das gesamte, aus Freispiegelleitungen bestehende, öffentliche Niederschlagswassernetz; die Mischwasserkanäle, soweit sie der Beseitigung von Niederschlagswasser dienen
    2. die Rückhaltevorrichtungen und Bauwerke,
    3. der Niederschlagswassergrundstücksanschluss,
    4. die Straßenentwässerungsanlagen, soweit sich der ZVK dieser Anlagen und Einrichtungen bedient,
    5. die der Niederschlagswasserbeseitigung dienenden Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen des ZVK.

§ 2
Abwasser und Abwasserbeseitigungspflicht

  1. Abwasser im Sinne dieser Satzung ist
    1. Schmutzwasser, d. h., durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser,
    2. Niederschlagswasser, d. h. von Niederschlägen aus dem Bereich (i.S.v. § 34 BauGB) von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließendes und gesammeltes Wasser,
    3. Fäkalschlamm.
    Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutztem Boden aufgebracht zu werden, einschließlich Jauche und Gülle.
  2. Die Abwasserbeseitigung umfasst:
    1. die Beseitigung des in die Entwässerungsanlagen des ZVK eingeleiteten Abwassers,
    2. das Einsammeln und Abfahren des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlammes, einschließlich der Grundentleerung und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Entwässerungsanlagen des ZVK (öffentliche Fäkalschlammentsorgung).

§ 3
Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer und weitere Begriffsdefinitionen

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke aufgeführt ist.
  2. Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
  3. Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
    Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
    Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
    Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
    Niederschlagswasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.
    Grundstücksanschlüsse sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht, bei Nichtvorhandensein eines solchen, bis zur Grundstücksgrenze.
    Kontrollschacht ist eine Einrichtung für die Reinigung und Kontrolle des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben, er ist Bestandteil und Beginn der Grundstücksentwässerungsanlage.
    Pumpenschacht Schacht, der Druckentwässerung, der Förderaggregate und Steuereinrichtung enthält. Er ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
    Grundstücksentwässerungs-anlagen sind die Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Ableiten und Einleiten des Abwasser dienen, bis einschließlich Kontrollschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum Pumpenschacht und ggf. einer Grundstückskläranlage bzw. abflusslosen Grube.
    Grundstückskläranlagen sind alle Anlagen eines oder mehrerer Grundstücke zur Behandlung von häuslichem oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser.
    abflusslose Sammelgruben sind Gruben, die lediglich dem Auffangen und Aufbewahren von häuslichem oder in seiner Beschaffenheit ähnlichem Abwasser dienen.
    Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in seiner Beschaffenheit ähnlichem Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in die Schmutzwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll.

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet des ZVK liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 5 berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Entwässerungsanlage zu verlangen, wenn das Grundstück durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen ist (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann der ZVK auf Antrag den Anschluss zulassen.
  2. Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstückes an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück an-fallenden Abwässer in die Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
  3. Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht, zu verlangen, dass der in Grundstückskläranlagen anfallende Fäkalschlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren wer-den.

§ 5
Beschränkung des Anschlussrechts

  1. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der ZVK.
  2. Der ZVK kann den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen,
    1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt,
    2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich, wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht vertretbar ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss, und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Der ZVK kann den Anschluss von Grundstücken oder die Erschließung eines Neubau-, Gewerbe- oder Industriegebietes versagen, wenn wegen der besonderen Lage oder aus anderen technisch oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten er-wachsen, besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erforderlich werden. Der Versagungsgrund entfällt, wenn die Grundstückseigentümer sich verpflichten, die dem ZVK durch den Anschluss bzw. die Erschließung oder die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten.

§ 6
Beschränkung des Benutzungsrechts

  1. Die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage durch die Grundstückseigentümer hat nach Maßgabe der §§ 10, 19 und 20 dieser Satzung zu erfolgen. 
  2. Ein Benutzungsrecht besteht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der ZVK kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
  3. Ein Benutzungsrecht für Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist, besteht grundsätzlich nicht. Bei vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Einleitung und mit vorherigem Abschluss einer Sondervereinbarung entsprechend § 11 der Satzung können hiervon Ausnahmen erteilt werden. Dies gilt insbesondere für Wasser aus Ringdränagen von Gebäuden oder von Ackerdränagen. 

§ 7
Anschlusszwang

  1. Die Eigentümer sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn sie durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind. Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.
  2. Die Eigentümer sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
  3. Der ZVK gibt bekannt, für welche Grundstücke Abwasserleitungen betriebsfertig hergestellt worden sind. Damit ist der Anschlusszwang wirksam geworden. Die Herstellung des Anschlusses muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem die Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss an die Entwässerungsanlage aufgefordert worden sind, erfolgt sein. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein.
  4. Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine Grundstückskläranlage bzw. eine abfluss-lose Sammelgrube befindet, sein anfallendes Schmutzwasser zur Entsorgung dem ZVK zu überlassen.

§ 8
Benutzungszwang

  1. Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts das gesamte Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.
  2. Die Verpflichtung nach Abs.1 obliegt dem Grundstückseigentümer sowie sämtlichen Nutzern von Gebäuden bzw. des Grundstückes. Sie haben diesbezügliche Kontrollen des ZVK zu dulden. Auf Verlangen des ZVK haben die Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschrift zu sichern.
  3. Die Eigentümer von Grundstücken, die gemäß § 7 Abs. 4 an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung anzuschließen sind, sind verpflichtet, das auf ihrem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Grundstückskläranlage bzw. abflusslose Sammelgrube einzuleiten und es dem ZVK bei Abholung zu überlassen. Der Grundstückskläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube darf kein Abwasser zugeführt werden, zu dessen Behandlung sie bestimmungsgemäß nicht geeignet ist.

§ 9
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Von der Verpflichtung zum Anschluss und/oder zur Benutzung können auf Antrag, im Falle des § 40 Abs. 3 Nr. 7 LWaG M-V vorbehaltlich der Genehmigung, Grundstücke oder Grundstücksteile befreit werden, wenn der Anschluss und/oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
  2. Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beim ZVK beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe schriftlich beim ZVK beantragt werden.
  3. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie wird erst wirksam mit Zugang des schriftlichen Bescheides.

§ 10
Einleitungsbedingungen

  1. Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden. Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Anschlussgestattung waren.
  2. Niederschlagswasser darf nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Verschmutztes Niederschlagswasser, das aufgrund seines Verschmutzungsgrades nicht in einen Niederschlagswasserkanal abgeführt werden darf, muss in den Schmutzwasserkanal abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere für anfallendes Niederschlagswasser von Tankstellengrundstücken, Kfz-Waschplätzen und Umschlagsplätzen für gefährliche Güter. Im Übrigen ist hierfür der vorherige Abschluss einer Sondervereinbarung entsprechend § 11 der Satzung notwendig.
  3. In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen nur häusliche Abwässer oder nichthäusliche Abwässer eingeleitet oder eingebracht werden, die dem ATV Regelwerk A 115 Pkt. 1 bis Pkt. 7.5 und den dazugehörigen Anlagen entsprechen.
  4. Die allgemeinen Grenzwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien des Abwassers dürfen nicht überschritten werden. Sie sind durch die Anlage 1 der Satzung festgelegt.
  5. Die Übernahme von Abwässern, deren Inhaltsstoffe und Beschaffenheit die festgelegten Werte der Anlage dieser Satzung überschreiten, kann durch Sondervereinbarung gem. § 11 geregelt werden.
  6. Der ZVK kann die Einleitung von Abwasser nach Art und Menge begrenzen bzw. aus-schließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem ZVK erteilten wasserrechtlichen Bescheides erforderlich ist.
  7. Der ZVK kann die Einleitungsbedingungen neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der ZVK kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
  8. Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 3 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist der ZVK sofort zu verständigen.
  9. Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen, ausgenommen ist der Parameter Temperatur.
  10. Für Fäkalschlamm gilt, dass die Konzentration der anfallenden Inhaltsstoffe, das Äquivalent der Inhaltsstoffe aus dem ungereinigten häuslichen Abwasser nicht übersteigen darf. Es gelten die Grenzwerte aus der Anlage.

§ 11
Sondervereinbarungen

  1. Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der ZVK durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
  2. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 12
Anschlussgestattung

  1. Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, ist ein Antrag auf Gestattung der Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend der beim ZVK anzufordernden Formanträge einzureichen. Insbesondere hat dieser folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:
    1. Flurkartenauszug des zu entwässernden Grundstückes,
    2. Grundrisspläne im Maßstab und Flächenpläne im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500, aus denen der Verlauf der Leitungen und die vorhandenen Gebäude einschließlich Größe und Art der befestigten Flächen sowie im Falle des § 15 Absatz 8 der Standort der Grundstückskläranlage ersichtlich werden,
    3. Entwässerungsplanung,
    4. wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich von häuslichem Abwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über
      • Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
      • Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
      • die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
      • Höchstzuflussmengen und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers entsprechend der jeweils gültigen Indirekteinleiterverordnung Mecklenburg-Vorpommern,
      • Pläne zur Vorbehandlung des Abwassers.
    5. Ist vorgesehen, eine Eigengewinnungsanlage zu errichten, ist diese gesondert zu beantragen. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebs-plan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
  2. Der ZVK prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der ZVK schriftlich eine Anschlussgestattung und gibt gegebenenfalls eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Gestattungsvermerk zurück. Die Anschlussgestattung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
  3. Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Anschlussgestattung des ZVK begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

§ 13
Grundstücksanschluss

  1. Die Grundstücksanschlüsse werden grundsätzlich vom ZVK oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten.
  2. Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Anzahl der Anschlüsse trifft der ZVK. Der ZVK kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festlegen und durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit oder durch Baulast sichern.
  3. Art, Zahl, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse bestimmt der ZVK. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
  4. Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen sowie von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
  5. Ändert der ZVK auf Veranlassung des Benutzers den Grundstücksanschluss, so hat der Benutzer die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Das trifft auch für die zusätzlichen Grundstücksanschlüsse zu.

§ 14
Druckentwässerungsanlage

Werden Abwässer von einem Grundstück in eine Druckentwässerungsanlage eingeleitet, hat der Grundstückseigentümer die Anlagen, die zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer dienen und sich auf dem Grundstück befinden, zu errichten und zu finanzieren. Gleiches gilt für den Betrieb und die Unterhaltung sowie für erforderliche Instandsetzungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Herstellung eines Kontrollschachtes gem. § 15 Absatz 2.

§ 15
Grundstücksentwässerungsanlage

Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden soll, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. Sämtliche Kosten, die im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen, sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

  1. Ein Kontrollschacht ist am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage vorzusehen, soweit sich diese nicht ausschließlich auf die Grundleitungen des Gebäudes beschränkt. Der ZVK kann verlangen, dass anstelle bzw. zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht oder eine Reinigungsklappe zu erstellen ist.
  2. § 15 Absatz 2 gilt nicht für Druckentwässerungssysteme.
  3. Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann der ZVK vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes auf Kosten des Grundstückseigentümers verlangen.
  4. Gegen Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Rückstauebene bei der Freigefälleentwässerung ist Oberkante Gelände im Trassenbereich des Entwässerungskanals. Die Rückstauebene bei der Druckentwässerung liegt in Höhe der Oberkante des Schachtdeckels.
  5. Die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. 
  6. Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Abstimmung mit dem ZVK einzurichten und so zu betreiben, dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen des ZVK eingeleitet wird.
  7. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nur dann mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn
    1. außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser im Sinne des § 2 auf dem Grundstück anfällt und ein direkter Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage nicht möglich ist;
    2. der ZVK nach § 20 eine Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt;
    3. eine Befreiung vom Anschlusszwang an die öffentliche Entwässerungsanlage erteilt wird.
  8. Die Grundstücksentwässerungsanlage und der Zugang auf dem Grundstück zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers müssen so beschaffen sein, dass die Fahrzeuge des ZVK dieses schadensfrei befahren können. Der ZVK kann die sichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen. Grundsätzlich soll der Abstand der Grundstückskläranlage zur öffentlichen Straße maximal 15 m betragen. Im Einzelfall sind hiervon Ausnahmen möglich.

§ 16
Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage

  1. Die Grundstückseigentümer haben dem ZVK den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
  2. Der ZVK ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des ZVK verdeckt werden. Anderenfalls sind sie auf Anforderung des ZVK freizulegen.
  3. Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
  4. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem ZVK zur Nachprüfung anzuzeigen.
  5. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der ZVK berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.
  6. Der ZVK kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nur durch ihn oder einen durch ihn Beauftragten bzw. in dessen Anwesenheit angeschlossen und/oder in Betrieb genommen wird. Der ZVK ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlage in Betrieb und/oder an sein Kanalnetz anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß angelegt, gemeldet und ohne Mängel ist.
  7. Die Zustimmung nach § 12 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den ZVK befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von ihrer Haftung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

§ 17
Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage

  1. Der ZVK ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen.
  2. Der ZVK kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter und Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage ausschließt.
  3. Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich von häuslichem Abwasser abweicht, zugeführt, kann der ZVK den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.

§ 18
Entleerung der Grundstückskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben

  1. Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf entleert, mindestens jedoch einmal jährlich.
  2. Grundstückskläranlagen werden grundsätzlich einmal jährlich entleert. Bei Bedarf können die Betreiber einen zusätzlichen Entleerungstermin beim ZVK beantragen.
  3. Grundstückskläranlagen mit nachfolgender biologischer Reinigung entsprechend DIN 4261 sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Bedarf, mindestens jedoch in fünfjährigem Abstand zu entleeren. Der Entleerungsbedarf wird durch die Schlammspiegelmessung im Rahmen der Wartung festgestellt. Der Wartungsbericht ist dem ZVK vom Betreiber unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Wartung vorzulegen. Wird kein Wartungsbericht vorgelegt, erfolgt die Leerung mindestens einmal im Jahr.
  4. Für die Entleerung ist ausschließlich der ZVK bzw. ein von ihm Beauftragter zuständig. Den Vertretern des ZVK und seinen Beauftragten ist ungehindert Zutritt zu den Grundstückskläranlagen bzw. Sammelgruben zu gewähren.
  5. Der ZVK bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Betreibers besteht insoweit nicht.
  6. Die Termine für die Entleerung der Grundstückskläranlage sind dem Betreiber mindestens 5 Werktage vorher mitzuteilen.
  7. Der Inhalt der Grundstückskläranlagen bzw. abflusslosen Sammelgruben geht mit Abfuhr in das Eigentum des ZVK über. Der ZVK ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

§ 19
Stilllegung von Grundstücksentwässerungsanlagen

  1. Grundstückskläranlagen, abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die zentrale Entwässerungsanlage angeschlossen ist. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 13 bis 15 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
  2. Bei Außerbetriebnahme von Grundstücksentwässerungsanlagen, die an die zentrale Entwässerung angeschlossen waren, ist der Grundstücksanschluss ordnungsgemäß zu sichern und der ZVK unverzüglich zu informieren.

§ 20
Abscheider

  1. Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten.
  2. Für Art, Einbau und Wartung dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der ZVK ist zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Wartung und des Betriebes des Abscheiders berechtigt. Er kann den Nachweis über die schadlose Entsorgung des Abscheidegutes verlangen.
  3. Der Anschlussnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die versäumte Entleerung des Abscheiders entsteht.

§ 21
Untersuchung des Abwassers

  1. Der ZVK kann entsprechend der jeweils gültigen Indirekteinleiterverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert wird, ist dem ZVK auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 10 fallen. Der ZVK kann verlangen, dass die nach § 17 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und Messergebnisse vorgelegt werden.
  2. Werden vom Grundstück Stoffe im Sinne des § 10 unzulässigerweise in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet, ist der ZVK berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Entwässerungsanlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

§ 22
Zutritt zu den Entwässerungsanlagen und Auskunftpflicht

  1. Den Beauftragten des ZVK ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung, insbesondere zur Überwachung entsprechend § 21 und zum Abfahren des Fäkalschlamms und des Abwassers in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr an Werktagen und in begründeten Fällen auch zu anderen Zeiten zu allen in Frage kommenden Teilen Zutritt zu gewähren.
  2. Die Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer sind verpflichtet, alle für die Feststellung der Abwassermenge, die Errechnung der Beiträge, der Gebühren und der Ersatz- und Erstattungsansprüche sowie die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den ZVK unverzüglich davon zu unterrichten, wenn die ordnungsgemäße Funktion der Grundstücksentwässerungsanlage oder der öffentlichen Einrichtung beeinträchtigt wird.
  3. Der Aufgabenbereich Wasserversorgung ist gegen Kostenerstattung verpflichtet, dem Aufgabenbereich Schmutzwasserbeseitigung die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

§ 23
Gebühren, Beiträge und Erstattungsansprüche

  1. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der öffentlichen Entwässerungseinrichtung werden ein Beitrag, ein Erstattungsanspruch und für ihre Benutzung eine Benutzungsgebühr erhoben.
  2. Entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung werden Gebühren erhoben.

§ 24
Haftung

  1. Der ZVK haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungsanlage und der Fäkalschlammentsorgung ergeben nur dann, wenn einer Person, derer sich der ZVK zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Der ZVK haftet unbeschadet Absatz 1 nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Fäkalschlammentsorgung oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden.
  3. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen. Sie haften dem ZVK für alle Schäden und Nachteile, die ihm durch satzungswidriges Handeln entstehen. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 13 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Sie haften auch für ein Verschulden Dritter. Dritte in diesem Sinne sind Personen, denen der Grundstückseigentümer, gleich aus welchem Rechtsgrund, Einwirkungen auf seine Grundstücksentwässerungsanlagen oder die Anlagen des ZVK ermöglicht, insbesondere Angehörige, Angestellte, Besucher, Mieter u.a..
  4. Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat dem ZVK den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu ersetzen.
  5. Der Verursacher hat den ZVK von allen Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die andere wegen eines von ihm verursachten Schadens beim ZVK geltend machen. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

§ 25
Verjährung

  1. Schadensersatzansprüche der in § 24 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis, in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an. 
  2. Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
  3. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 26
Grundstücksbenutzung

  1. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Abwasserleitungen, einschließlich Zubehör über sein Grundstück unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die öffentliche Entwässerung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
  2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes zu benachrichtigen.
  3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der ZVK zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstückes dient.
  4. Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen des ZVK noch 5 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, es kann ihm nicht zugemutet werden.
  5. Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des ZVK die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstücks beizubringen.

§ 27
Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel

  1. Ordnungswidrig handelt nach § 134, Absatz 1, Ziff. 1 - 6 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.1992, wer
    1. nach § 6 in Verbindung mit §§ 10, 20 und 21 dem Benutzungszwang zuwiderhandelt,
    2. den Bestimmungen der §§ 7 und 8 zum Anschluss- und Benutzungszwang zuwiderhandelt, insbesondere wer der Aufforderung zum Anschluss gem. § 7 Absatz 4 nicht fristgerecht nachkommt,
    3. die nach § 12 erforderliche Gestattung nicht einholt,
    4. die im § 13 Absatz 4 und § 14 aufgezählten notwendigen Maßnahmen zum Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Entwässerungsanlage nicht zulässt bzw. nicht duldet, 17
    5. seine Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Maßgaben der §§ 15 u. 16 herstellt, in Betrieb setzt, betreibt, unterhält oder ändert,
    6. nach § 19 den Stilllegungsverpflichtungen zuwiderhandelt,
    7. den in § 22 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt oder das Zutrittsrecht verwehrt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
  3. Nimmt der Pflichtige eine ihm aufgrund dieser Satzung obliegende Handlung nicht vor oder handelt er der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, so kann, entsprechend den Vorgaben des SOG M-V, nach vorheriger schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist durch den ZVK ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50.000,00 EURO festgesetzt werden; bei Weigerung des Verpflichteten kann der ZVK nach vorheriger schriftlicher Androhung die Vornahme der vorgeschriebenen Handlung auf Kosten des Verpflichteten durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme).

§ 28
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 24.04.2019 in Kraft.

Anlage

Grenzwerte
der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers vor der Einleitung in die öffentlichen Entwässerungsanlagen des Zweckverbandes „Kühlung“

  Parameter   Grenzwert Messverfahren in der Originalprobe
1. Allgem. Parameter      
a) Temperatur   35 °C  
b) pH-Wert   6,5 – 9,0 DIN 38 404 – C 5
c) absetzbare Stoffe nach 0,5 h   5 ml/l DIN 38 404 – H 9
2. schwerflüchtige lipophile Stoffe
(u.a. verseifbare Öle, Fette)
     
a) direkt abscheidbar   100 mg/l DIN 38 409 Teil 19
b) mit Abscheideranlage DIN 4040 (>NG 10)   250 mg/l gesamt DIN 38 409 Teil 17
3. Kohlenwasserstoffe      
a) direkt abscheidbar   20 mg/l DIN 38 409 Teil 19
(DIN 1999 Teil 1 – 6 beachten)
b) gesamt   60 mg/l DIN 38 409 Tel 18
4. halogenierte organische Verbindungen      
a)* adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)   1 mg/l DIN 38 409 – H 14
b)* leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen,
Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl)
  0,5 mg/l  
5. organische halogenfreie Lösungsmittel      
  biologisch abbaubar mit Wasser   3 g/l DIN 38 412 Teil 25
6. anorganische Stoffe
(gelöst und ungelöst)
     
* Antimon (Sb) 0,5 mg/l DIN 38 406 – E 23 A
Dez. 1993
* Arsen (As) 0,5 mg/l DIN En – ISO 11 969,
Nov. 1996
* Barium (Ba) 5 mg/l DIN 38 406 – E 22,
März 1988
* Blei (Pb) 1 mg/l DIN 38 406 – E 6-3,
Mai 1981
* Cadmium (Cd) 0,5 mg/l DIN – EN – ISO 5961 Absch. 3
Mai 1995
* Chrom (Cr) 1 mg/l DIN 38406 – 22
März 1988
* Chrom - VI (Cr) 0,2 mg/l DIN 38 405 – D24
Mai 1987
* Cobalt (Co) 2 mg/l DIN 38 406 – E 22
März 1988
* Kupfer (Cu) 1 mg/l DIN 38 406 – E 22
März 1988
* Nickel (Ni) 1 mg/l DIN 38 406 – E 22
März 1988
* Selen (Se) 2 mg/l DIN 38 405 – D 23
Oktober 1994
* Silber (Ag) 1 mg/l DIN 38 406 – E 22
März 1988
* Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l DIN 38 406 – E 12 – 3
Juli 1980
* Zinn (Sn) 5 mg/l DIN 38 406 – E 22
März 1988
* Zink (Zn) 3 mg/l DIN 38 406 – E 22
März 1988
  Aluminium (Al) 10 mg/l DIN 38 406 – E 22
März 1988
  Eisen (Fe) 20mg/l DIN 38 406 – E 22
März 1988
7. anorganische Stoffe
(gelöst)
     
a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N)   100 mg/l DIN 38 406 – E 23 A
Dezember 1993
b) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)   10 mg/l DIN – EN 26 77
April 1993
c) Cyanid, gesamt (Cn) 10 mg/l DIN 38 405 – D 13 –
Februar 1981
d) Cyanid, leicht freisetzbar   0,5 mg/l DIN 38 405 – D 13 – 2
Februar 1981
e) Sulfat (So4) 400 mg/l DIN – EN – ISO 10 304 – 2
Dezember 1996
f) Sulfid   2 mg/l DIN 38 405 – D 27
Juli 1992
g) Fluorid (F) 30 mg/l DIN 38 405 D – 4 – 2
Juli 1985
h) Phosphatverbindungen (P) 50 mg/l DIN 38 406 – E 22
März 1988
8. weitere organische Stoffe      
  wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole
(als C6H5OH)
  50 mg/l DIN 38 409 – H 16 – 2
Juni 1984
  Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter
nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch –
biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint
9. spontane Sauerstoffzehrung
gem. Deutschen Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung
„Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung
(G24)“, 17. Lieferung, 1986
100 mg/l  
10. biochemischer Sauerstoffbedarf      
  BSB 5 homogenisiert   500 mg/l DIN 38 409 – H 51
Mai 1987
11. chemischer Sauerstoffbedarf      
  (CSB) homogenisiert   800 mg/l DIN 38 409 – H 41
Dezember 1980

*) Parameter mit Anforderungen nach Stand der Technik in den Anhängen zur Rahmen – Abwasser VwV