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vom 12.12.2015 zuletzt aktualisiert am 03.01.2022
a) | Dachflächen ohne Regenspeichereffekt: (z.B. Schiefer, Ziegel, Dachpappe u.ä.) |
1,0 |
b) | Dachflächen mit Regenspeichereffekt: (z.B. Kiesdächer, begrünte Dachflächen u.ä.) |
0,5 |
a) | vollversiegelte Flächen: (z.B. Beton, Asphalt, Pflaster mit Fugenverguss u.ä.) |
1,0 |
b) | starkversiegelte Flächen: (z.B. Platten, Pflaster ohne Fugenverguss u.ä.) |
0,6 |
c) | geringversiegelte Flächen: (z.B. Rasengitter, Sickersteine u.ä.) |
0,3 |
Zur Deckung der Aufwendungen des ZVK im Bereich der öffentlichen Einrichtungen der Straßenbaulastträger zur Niederschlagswasserbeseitigung erhebt der ZVK aufwandsbezogene Umlagen gegenüber den Mitgliedern als Träger der Straßenbaulast. Die nachfolgenden Paragraphen gelten, mit Ausnahme von § 9, entsprechend.
Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühren ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres oder endet diese vor Ablauf des Kalenderjahres, beschränkt sich der Erhebungszeitraum auf diesen Zeitraum.
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Was im Straßenablauf landet, kann auf direktem Weg ins Gewässer gelangen!
Leider kommt es immer wieder vor, dass verunreinigtes Wasser über einen Straßenablauf entsorgt wird – dem sogenannten „Gully“.
weiterlesenWasserversorgung und
Abwasserbeseitigung
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