Gebührensatzung Niederschlagswasser

amtliche Satzung(en)

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Gebührensatzung Niederschlagswasser 12.12.2005 01.01.2006 21.12.2005
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Niederschlagswasser 02.11.2006 01.01.2006 29.11.2006
2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Niederschlagswasser 29.11.2007 01.01.2008 12.12.2007
3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Niederschlagswasser 28.11.2011 01.01.2012 07.12.2011
4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Niederschlagswasser 27.11.2012 01.01.2013 05.12.2012
5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Niederschlagswasser 03.12.2018 01.01.2019 10.12.2018
6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Niederschlagswasser 12.12.2019 01.01.2020 13.12.2019
7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Niederschlagswasser 07.12.2021 01.01.2022 08.12.2021
8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Niederschlagswasser 27.11.2024 01.01.2025 17.12.2024

 

Lesefassung (nicht amtlich)

vom 12.12.2015 zuletzt aktualisiert am 17.12.2024

Satzungsinhalt

§ 1
Grundsatz

  1. Der Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) betreibt in seinem Verbandsgebiet die Niederschlagswasserbeseitigung gemäß seiner Entwässerungssatzung.
  2. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage) werden zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Gebührenmaßstab

  1. Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.
  2. Die Grundgebühr wird nach der Größe der vorhandenen bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen des Grundstücks erhoben, die an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. Die über volle 100 m² hinausgehenden angeschlossenen Flächen werden jeweils auf volle 100 m² aufgerundet.
  3. Die Zusatzgebühr wird nach der Größe der vorhandenen bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen des Grundstücks erhoben, die an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. Dabei wird die angeschlossene Grundstücksfläche zur Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit nach den folgenden genannten Flächengruppen mit den angegebenen Abflussfaktoren multipliziert:

    Bebaute Flächen

    a)Dachflächen ohne Regenspeichereffekt:
    (z.B. Schiefer, Ziegel, Dachpappe u.ä.)
    1,0
    b)Dachflächen mit Regenspeichereffekt:
    (z.B. Kiesdächer, begrünte Dachflächen u.ä.)
    0,5

    Befestigte Flächen

    a)vollversiegelte Flächen:
    (z.B. Beton, Asphalt, Pflaster mit Fugenverguss u.ä.)
    1,0
    b)starkversiegelte Flächen:
    (z.B. Platten, Pflaster ohne Fugenverguss u.ä.)
    0,6
    c)geringversiegelte Flächen:
    (z.B. Rasengitter, Sickersteine u.ä.)
    0,3
  4.  Als an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossene Grundstücksflächen gelten:
    1. Alle bebauten und/oder befestigten Flächen, die direkt in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage entwässern, d.h. deren abfließendes Niederschlagswasser über Dachrinnen, Hofabläufe, Terrassen, offene oder abgedeckte Rinnen etc. der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage zugeführt wird.
    2. Alle bebauten und/oder befestigten Flächen, die zwar nicht mit eigenen Ablaufvorrichtungen ausgestattet sind, deren Niederschlagswasser jedoch indirekt in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt, indem es über Nachbargrundstücke, öffentliche Straßen, private Flächen etc. abläuft oder geleitet wird.

§ 3
Gebührensätze

  1. Die Höhe der Grundgebühr beträgt je angefangene 100 m² angeschlossener Grundstücksfläche 33,00 EUR pro Jahr.
  2. Die Höhe der Zusatzgebühr beträgt je m² 0,44 EUR pro Jahr.

§ 4
Minderung der Gebühren

  1. Die Gebührenbemessungsflächen der Zusatzgebühr können durch die Vorhaltung und den Betrieb von Niederschlagswasserrückhalteanlagen (z.B. Regenwassernutzungs-, Regenwasserversickerungs-, Regenwasserverrieselungsanlagen), durch die die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage entlastet wird, gemindert werden. Berücksichtigung finden derartige Anlagen ab einem Mindestfassungsvolumen von 1 m³. Dabei wird die Gebührenbemessungsfläche je m³ Rückhaltungsvolumen um 20 m² bebaute und/oder befestigte Fläche bis maximal zu den an die Niederschlagswasserrückhalteanlage angeschlossenen Flächen gemindert. Für Regentonnen und ähnliche Anlagen wird kein Nachlass gewährt.
  2. Sofern der Gebührenpflichtige nachweist, dass aufgrund der Beschaffenheit des jeweiligen Grundstückes, der bebauten und/oder befestigten Flächen des Grundstücks oder sonstiger Umstände des Einzelfalles eine im Vergleich zum tatsächlichen Niederschlagswasseraufkommen wesentlich geringere Niederschlagswassermenge vom jeweilgen Grundstück in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird, kann der ZVK nach pflichtgemäßem Ermessen eine Reduzierung der Gebührenbemessungsflächen vornehmen.

§ 5
Umlagen

Zur Deckung der Aufwendungen des ZVK im Bereich der öffentlichen Einrichtungen der Straßenbaulastträger zur Niederschlagswasserbeseitigung erhebt der ZVK aufwandsbezogene Umlagen gegenüber den Mitgliedern als Träger der Straßenbaulast. Die nachfolgenden Paragraphen gelten, mit Ausnahme von § 9, entsprechend.

§ 6
Gebührenschuldner

  1. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, wer nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung grundsteuerpflichtig ist oder Schuldner der Grundsteuer sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre, oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Bei Wohnungs- oder Teileigentum ist gebührenpflichtig die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungs- oder Teileigentümer. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Außerdem sind die in § 6 Absatz 4 KAG M-V genannten weiteren Personen gebührenpflichtig.
  2. Einen Wechsel des Gebührenschuldners haben der bisherige wie auch der neue Gebührenschuldner unverzüglich schriftlich beim ZVK anzuzeigen. 
  3. Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 7
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr (Grund- und Zusatzgebühr) entsteht jeweils zu Beginn eines Erhebungszeitraumes, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem das Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist.
  2. Die Gebührenpflicht erlischt frühestens mit dem Tag, an dem der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Niederschlagswasser endet und dies dem ZVK schriftlich mitgeteilt wird.

§ 8
Erhebungszeitraum

Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühren ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres oder endet diese vor Ablauf des Kalenderjahres, beschränkt sich der Erhebungszeitraum auf diesen Zeitraum.

§ 9
Veranlagung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
  2. Die Gebühren werden durch Bescheid, der mit anderen Festsetzungen verbunden werden kann, festgesetzt. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  3. Auf die endgültig festzusetzenden Gebühren sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid, der mit anderen Festsetzungen verbunden werden kann, festgesetzt und am Ende des Erhebungszeitraumes verrechnet. Die Vorauszahlungen sind am 15.02., 15.04., 15.06., 15.08., 15.10., und 15.12. fällig. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
  4. Die Festsetzung der Vorauszahlung erfolgt unter Zugrundelegung der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, die am Ende des vergangenen Erhebungszeitraum an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren, sofern der Gebührenschuldner für den nachfolgenden Heranziehungszeitraum keine Änderung der Flächen mitgeteilt hat. Veränderungen der Größe der an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücksflächen werden von dem Tag, an dem der ZVK Kenntnis von der Veränderung erlangt, berücksichtigt.
  5. Entsteht die Gebührenpflicht erstmals, so erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung auf Grundlage der vom Gebührenschuldner angegebenen oder vom ZVK geschätzten bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, die an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind.

§ 10
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

  1. Die Gebührenpflichtigen haben dem ZVK jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist. 
  2. Beauftragte des ZVK dürfen nach Maßgabe der §§ 85 ff. AO i.V.m. § 12 KAG M-V Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 11
Datenverarbeitung

  1. Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WOBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch den ZVK zulässig. Der ZVK darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
  2. Der ZVK ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
  3. Soweit der ZVK sich eines Dritten bedient, ist der ZVK berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten.
  4. Der ZVK ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern (KAG M-V) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. nach § 6 Abs. 2 seiner Meldepflicht über den Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht nachkommt,
    2. nach § 10 der Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht zuwiderhandelt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.