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vom 03.12.2025 zuletzt aktualisiert am 03.12.2025
Auf Grundlage des § 152 Abs. 2 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 351) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 03.12.2025 die Verbandssatzung des Zweckverbandes KÜHLUNG, Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung wie folgt erlassen:
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.
Der Zweckverband führt den Namen: Zweckverband KÜHLUNG Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung. Die Kurzbezeichnung lautet ZVK.
Sitz des ZVK ist Bad Doberan.
Der ZVK unterhält an seinem Sitz eine eigene Verwaltung mit eigener Geschäftsführung.
Dem ZVK gehören die in der fortlaufend aktualisierten Anlage unter Teil A und Teil B aufgeführten Städte, Gemeinden und Ämter an.
Das Verbandsgebiet umfasst das geografische Gebiet seiner Mitglieder.
Der ZVK führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift: ZWECKVERBAND KÜHLUNG.
Der ZVK übernimmt folgende, ihm durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragenen, Aufgaben:
die Aufgaben der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung für seine in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A genannten Mitglieder; hierfür übt er das Satzungsrecht aus;
die Aufgabe der Errichtung und der Fortführung eines geografischen Informationssystems (GIS) für seine in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil B genannten Mitglieder.
Er ist berechtigt, andere Aufgaben im Rahmen kommunaler Zusammenarbeit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu übernehmen. Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.
Bestehende Mitgliedschaften oder Beteiligungen der Mitglieder in oder an Unternehmen und Verbänden, die den gleichen oder ähnlichen Aufgaben dienen wie die dem ZVK übertragenen Aufgaben, bleiben unberührt, es sei denn, sie sollen dem ZVK übertragen werden. In letzterem Fall sind die Verbandsmitglieder zu den erforderlichen Rechtshandlungen verpflichtet.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der ZVK Unternehmen und Betriebe errichten, erwerben, pachten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
Im Rahmen seiner Aufgabenstellung kann der ZVK auch Teilaufgaben auf vertraglicher Grundlage für andere Aufgabenträger übernehmen.
Der ZVK ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgaben zur Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung benachbarte Gemeinden und Sonderabnehmer, die nicht Mitglieder des ZVK sind, aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge oder besonderer Vereinbarungen zu bedienen und die Betriebsführung gleichgelagerter Einrichtungen zu übernehmen.
Der ZVK dient dem öffentlichen Wohl und erstrebt keinen Gewinn.
Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des ZVK.
Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter jedes Verbandsmitgliedes. Die Vertreter der Städte und Gemeinden sind die Bürgermeister, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter. Die Ämter werden von den Amtsvorstehern vertreten, im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern. Die Vertretungskörperschaft der Ämter kann anstelle des Amtsvorstehers den leitenden Verwaltungsbeamten zum Vertreter in der Verbandsversammlung wählen.
Für die Verbandsmitglieder gilt folgende Stimmverteilung:
Für die in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A genannten Mitglieder gilt folgende Stimmverteilung: Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme zuzüglich einer Stimme je volle 1.000 Einwohner der entsprechenden Stadt oder Gemeinde. Der jeweilige Vertreter des Verbandsmitgliedes verfügt über den Stimmanteil. Maßgebend für die Verteilung der Stimmen
des jeweiligen Jahres sind die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Vorjahres (§ 171 Abs. 1 KV M-V).
Für die in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil B genannten Mitglieder gilt folgende Stimmverteilung: Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Der jeweilige Vertreter des Verbandsmitgliedes verfügt über die Stimme.
Beschlüsse werden separat für die unter § 3 Abs. 1 lit. a) genannten Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - einerseits - und für die unter § 3 Abs. 1 lit. b) genannte Aufgabe der Errichtung und Fortführung eines geografischen Informationssystems (GIS) - andererseits - gefasst.
Bei den Beschlüssen, die sich auf die unter § 3 Abs. 1 lit. a) genannten Aufgaben beziehen, sind die in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil B aufgeführten Mitglieder von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Bei den Beschlüssen, die sich auf die unter § 3 Abs. 1 lit. b) genannte Aufgabe beziehen, sind die in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A aufgeführten Mitglieder von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Bei der Wahl des Verbandsvorstehers, in der Regel auf der konstituierenden Sitzung jeweils nach einer Kommunalwahl, erhält jedes der in § 1 Abs. 5 in Teil A und Teil B genannten Mitglieder eine Stimme.
Die Verbandsversammlung tritt spätestens drei Monate nach einer Kommunalwahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung wählt unter Leitung des ältesten Mitglieds den Verbandsvorsteher, vgl. § 11 Abs. 1, und sodann unter dessen Leitung zwei Stellvertreter des Verbandsvorstehers, vgl. § 11 Abs. 2. Der Verbandsvorsteher ist gleichzeitig auch Vorsitzender der Verbandsversammlung. Die Stellvertreter des Verbandsvorstehers sind gleichzeitig auch stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus.
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des ZVK gem. § 157 Abs. 2 KV M-V i. V. m. § 22 Abs. 3 bis 4a KV M-V, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz, diese Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung dem Verbandsvorstand oder dem Verbandsvorsteher übertragen wurden.
Die Verbandsversammlung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Verbandssatzung übertragen, kann die Verbandsversammlung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.
Dem Verbandsvorstand gehören neben dem Verbandsvorsteher 8 weitere Mitglieder an.
Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Hinsichtlich der Stimmenverteilung gilt § 5 Abs. 3 lit. a) und b) entsprechend. Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Tätigkeitszeitraum der Verbandsvorstandsmitglieder, soweit sie Mitglieder der Verbandsversammlung sind, ist an die Wahlperiode der Vertretungskörperschaften der Städte und Gemeinden gebunden.
Dem Verbandsvorstand werden folgende Aufgaben übertragen:
Zustimmung zum Erwerb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen und die Verfügung hierüber in den Wertgrenzen von 25.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR brutto, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist,
Zustimmung zur Hingabe von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen und die Verpflichtung zu solchen Geschäften bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 EUR brutto,
Zustimmung zur Aufnahme von über- oder außerplanmäßigen Krediten bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 EUR beim Einzelkredit,
die Erhebung von Klagen sowie die Zustimmung zum Abschluss von Vergleichen bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR brutto bis 100.000,00 EUR brutto,
Zustimmung zu sonstigen verpflichtenden Erklärungen innerhalb der Wertgrenzen von 25.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR brutto,
soweit diese Angelegenheiten nicht Gegenstand des genehmigten Wirtschaftsplans sind.
In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand an Stelle der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Verbandsversammlung.
Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand ein. Der Verbandsvorstand wird einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Verbandsmitglieder, ein Viertel der Vorstandsmitglieder bzw. der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche, in dringenden Fällen soll die Frist drei Tage nicht unterschreiten. In der Ladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher setzt die Tagesordnung fest, sie ist in die Ladung aufzunehmen.
Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.
Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung gilt in entsprechender Anwendung.
Ehrenamtlich tätig sind der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter, auch in ihren Funktionen als Vorsitzender der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter, die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Vertreter der Mitglieder der Verbandsversammlung.
Für die Annahme der Wahl, ihre Ablehnung, Rechte, Verschwiegenheits- und Treuepflichten sowie Ausschließungsgründe gelten die Bestimmungen der KV M-V.
Der Verbandsvorsteher wird für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften aus der Mitte der Verbandsversammlung mit der Mehrheit aller Mitglieder gewählt. Die Regelungen des § 159 i. V. m. § 31 KV M-V gelten entsprechend. Der Verbandsvorsteher wird für die Dauer seiner Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter berufen. Er bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers, längstens aber 6 Monate, im Amt. Er ist gesetzlicher Vertreter des ZVK.
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte in entsprechender Anwendung von Abs. 1 S. 1 und 2 für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften zwei Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Sie werden für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter berufen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger, längstens aber 6 Monate, im Amt.
Der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des ZVK nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der ihm bereitgestellten Mittel. Er entscheidet in eigener Zuständigkeit in allen Angelegenheiten, für die nicht die
Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig ist. Er übt gegenüber den Angestellten des ZVK die Befugnisse des Dienstvorgesetzten aus.
Dem Verbandsvorsteher wird die Aufgabe übertragen, auch außerhalb der laufenden Verwaltung über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren gemäß VOB, VgV und UVgO sowie über die Erteilung sämtlicher Zuschläge zu entscheiden. Im Übrigen trifft er Entscheidungen unterhalb der in § 8 Abs. 1 genannten Wertgrenzen.
Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie des Verbandsvorstandes vor und führt diese aus. Er hat die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der Verbandsvorsteher anstelle der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsvorstandes. Diese Eilentscheidungen bedürfen der Genehmigung der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsvorstandes.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verbandsvorsteher eines Geschäftsführers.
Erklärungen, durch die der ZVK verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, welcher nicht in der Verbandsverwaltung angestellt bzw. beschäftigt ist, bedürfen der Schriftform, sofern der wirtschaftliche Wert einen Betrag von
50.000 EUR brutto übersteigt. Übersteigt der wirtschaftliche Wert den Betrag von 1 Mio. EUR brutto, sind die Erklärungen vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Für Erklärungen des ZVK bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio. EUR brutto genügt die Unterschrift des Verbandsvorstehers. Die Formvorschriften des Satz 2 gelten auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Verträge des ZVK mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes sowie mit dem Verbandsvorsteher, seinen Stellvertretern und leitenden Mitarbeitern des ZVK bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung, soweit die Wertgrenze von 1 Mio. EUR brutto überschritten wird; bis zu dieser Wertgrenze genügt die Genehmigung durch den Verbandsvorsteher. Eine Genehmigung des Verbandsvorstehers von Verträgen des ZVK mit dem Verbandsvorsteher ist ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge des ZVK mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 1 genannten Personen vertreten werden.
Für die Wirtschaftsführung des ZVK gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (EigVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Investitionen unterhalb einer Wertgrenze von 100.000,00 EUR brutto werden als Investitionen von geringer finanzieller Bedeutung i. S. d. § 25 EigVO M-V angesehen.
Zur Deckung des Finanzbedarfes für die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 lit. a) genannten Aufgaben gilt Folgendes:
Zur Deckung der Aufwendungen des ZVK bei der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 lit. a) genannten Aufgaben dienen Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen des ZVK, die dem Kostendeckungsprinzip entsprechen sollen. Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind; andernfalls ist er aus Haushaltsmitteln der in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A aufgeführten Mitglieder abzudecken. Sollte danach der Verlust aus Haushaltsmitteln dieser Mitgliedsgemeinden gedeckt werden müssen, erhebt der ZVK eine Umlage. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl der einzelnen Mitgliedsgemeinde zur Zahl der Einwohner aller in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A aufgeführten Mitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Vorjahres.
Zur Deckung der Aufwendungen des ZVK im Bereich der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung, die nicht im Sinne des lit. a) gebühren- oder beitragsfähig sind, erhebt der ZVK aufwandsbezogene Umlagen gegenüber den in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A aufgeführten Mitgliedern als Träger der Straßenbaulast. Maßstab für die Umlage sind die vom ZVK ermittelten Betriebs- und Unterhaltungskosten dividiert durch die an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossenen befestigten öffentlichen Verkehrsflächen. Die Umlage wird pro m² der befestigten öffentlichen Verkehrsflächen, die an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, erhoben. Umlagezeitraum ist jeweils das Kalender- bzw. Haushaltsjahr.
Die Höhe des Stammkapitals des ZVK wird für die Bereiche der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf jeweils 500.000,00 EUR festgesetzt. Der Anteil der in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A genannten Mitglieder am Stammkapital regelt sich entsprechend des Umlageschlüssels in lit. a).
Zur Deckung des Finanzbedarfes für die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 lit. b) genannten Aufgabe gilt Folgendes:
Zur Deckung der Aufwendungen des ZVK bei der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 lit. b) genannten Aufgabe erhebt der ZVK von den in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil B genannten Mitgliedern eine Umlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen dieser Mitglieder zueinander und dem Verhältnis der auf die Gebiete dieser Mitglieder entfallenden Fläche bemessen. Dazu werden die auf ein Mitglied entfallenden Anteile der Einwohnerzahlen mit den auf dieses Mitglied entfallenden Anteilen der Flächen addiert und zur Ermittlung des Umlageschlüssels durch zwei geteilt. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Vorjahres. Die Gesamtumlagenhöhe wird jährlich im Haushaltsplan des ZVK festgeschrieben. Umlagezeitraum ist jeweils das Kalender bzw. Haushaltsjahr.
Soweit die unter § 3 Abs. 1 lit. b) genannte Aufgabe der Errichtung und Fortführung eines geografischen Informationssystems (GIS) der Erfüllung der unter § 3 Abs. 1 lit. a) genannten Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung dient, sind die dafür entstehenden Kosten als Eigenanteil des ZVK von den gemäß lit. a) umzulegenden Aufwendungen in Abzug zu bringen.
Erbringt der ZVK in einem Kalender- bzw. Haushaltsjahr Leistungen, die ausschließlich oder in besonders hohem Maße (75 % oder mehr) nur einem Mitglied zustatten kommen, so sind diese Kosten allein von diesem Mitglied zu tragen. Sie werden als Sonderumlage zum 31.12. des jeweiligen Kalender- bzw. Haushaltsjahres berechnet.
Der ZVK hat Überschüsse, soweit sie nicht der Verlustabdeckung dienen, einer Rücklage zuzuführen. Nicht verbrauchte Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die der ZVK erhalten hat, sollen, soweit sie nicht zur Verlustabdeckung dienen, gleichfalls einer Rücklage zugeführt werden, wenn die den Zuschuss gewährende Stelle nichts anderes bestimmt.
Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbandes, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und die Regelungen über Beitritt, Austritt und Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Verbandssatzung einer Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Der ZVK kann durch die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder erweitert werden. Die Aufnahme wird mit Ablauf des auf die Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung folgenden Tages wirksam. Das beigetretene Verbandsmitglied ist verpflichtet, alle Anlagen, Einrichtungen und Beteiligungen auf den ZVK für den Aufgabenbereich zu übertragen, der durch die Beitrittserklärung auf den ZVK übergegangen ist. Der ZVK tritt als Rechtsnachfolger in alle Verträge ein, die das beigetretene Verbandsmitglied mit Dritten geschlossen hat, soweit sich der Vertragsinhalt auf die übertragenen Aufgaben erstreckt. Ist der Beitritt zum ZVK rechtsverbindlich bewirkt, so sind auch die dinglichen Benutzungsrechte an Grundstücken auf den ZVK für die übertragenen Aufgabenbereiche sowie das entsprechende Satzungsrecht übergegangen.
Der Austritt eines Verbandsmitgliedes muss durch Vorlage eines entsprechenden Beschlusses der Vertretungskörperschaft schriftlich beim Verbandsvorsteher beantragt werden. Die Verbandsversammlung hat nach Anzeige des Beschlusses unverzüglich über die Änderung der Verbandssatzung zu beschließen. Das ausscheidende Mitglied hat alle bis zum Kündigungstermin anfallenden satzungsmäßigen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies gilt auch für die Regelung einer Entschädigung der im ZVK verbleibenden Mitglieder, für die ihnen aus dem Austritt des Mitgliedes entstehenden Nachteile sowie die sonst infolge des Austritts erforderliche Auseinandersetzung.
Der Austritt ist nach Abschluss des Anzeigeverfahrens gem. § 163 Abs.1 i. V. m. § 152 Abs.4 Satz 2 und 3 KV M-V mit der öffentlichen Bekanntmachung der geänderten Verbandssatzung bewirkt. Das ausscheidende Verbandsmitglied kann seine Einlagen nach Wirksamwerden des Ausscheidens zurückverlangen. Eine Verzinsung findet nicht statt. Sacheinlagen werden zum Restbuchwert erstattet. Die Bestimmungen des § 14 bleiben unberührt. Hat der ZVK Anlagen oder Einrichtungen ausschließlich für das ausscheidende Verbandsmitglied errichtet, so gehen diese auf Verlangen in dessen Eigentum über. Die Bewertung der zu übernehmenden Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage des Restbuchwertes; Verbandseinlagen werden auf den Übernahmepreis verrechnet. Ein Unterschiedsbetrag ist auszugleichen.
Aufnahme und Austritt sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
Der ZVK kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser bedarf in jedem Fall der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der ZVK gilt auf jeden Fall als aufgehoben, wenn sich die Mitgliederzahl auf nur ein Mitglied verringert hat.
Wird der ZVK aufgelöst, so erfolgt eine Vermögensauseinandersetzung durch Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern wie folgt:
Zunächst sind den Verbandsmitgliedern die Bareinlagen, die von ihnen geleistet worden sind, zurückzuzahlen. Sacheinlagen werden mit dem Restbuchwert angesetzt. Für Einlagen, die in der Leistung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann Ersatz nicht geleistet werden.
Der noch verbleibende Teil des Vermögens wird unter den Verbandsmitgliedern aufgeteilt. Dazu wird zunächst das Vermögen den verschiedenen in § 3 Abs. 1 lit. a) und b) genannten Aufgaben zugeordnet. Dann wird das zugeordnete Vermögen nach dem Verhältnis der Berechnung der Umlagen gem. § 13 verteilt.
Im Falle der Aufhebung muss der ZVK das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen lassen.
Zur Aufhebung und Abwicklung des ZVK sind ein oder mehrere Abwickler vorzusehen. Hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten der Abwickler und ihrer Befugnis, den ZVK zu vertreten, finden die Vorschriften der §§ 268 – 270 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung.
Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des ZVK erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beamten, Angestellten und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Vertrages über die Auflösung des ZVK.
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes sowie Reisekostenvergütung für die ehrenamtlich Tätigen und die Stellvertreter werden nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen M-V (EntschVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung in den nachfolgenden Absätzen geregelt.
Aufwandsentschädigung
Der Verbandsvorsteher, auch Vorsitzender der Verbandsversammlung, erhält nach Maßgabe der EntschVO M-V eine Aufwandsentschädigung von monatlich 396,00 EUR.
Den Stellvertretern des Verbandsvorstehers, auch stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung, wird nach Maßgabe der EntschVO M-V bei Verhinderung des Verbandsvorstehers für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Entschädigung gemäß lit. a) gewährt.
Sitzungsgeld
Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der EntschVO M-V für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse, denen Sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 36,00 EUR je Sitzung.
Der Verbandsvorsteher, auch Vorsitzender der Verbandsversammlung, seine Stellvertreter - für die Dauer der Vertretung -, erhalten kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse.
Entgangener Arbeitsverdienst
Empfängern von Aufwandsentschädigung nach Abs.1 und von Sitzungsgeld nach Abs.2 ist auf Antrag der entgangene Arbeitsverdienst zu ersetzen. Bereitet der Nachweis des entgangenen Arbeitsverdienstes im Einzelfall besondere Schwierigkeiten, dann ist dem Antragsteller auch anhand anderer Belege (z.B. Steuerbescheid, Steuererklärung, Jahresbilanz o.ä.) glaubhaft gemachter Verdienstausfall bis zur Höhe des Sitzungsgeldes zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
Reisekostenvergütung
Empfängern von Aufwandsentschädigung nach Abs.1 und von Sitzungsgeld nach Abs.2 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz zu gewähren.
Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen darf nicht neben Sitzungsgeld gewährt werden.
Öffentliche Bekanntmachungen des ZVK erfolgen im Internet auf der Homepage des ZVK unter der Internetadresse www.zvk-dbr.de. Die öffentlichen Bekanntmachungen sind mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar sind. Der Tag der Verfügbarkeit wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Der Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung (insbesondere Satzungen) kann von jedermann bei der Bezugsadresse: Zweckverband KÜHLUNG Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung, Kammerhof 4, 18209 Bad Doberan zur postalischen Übersendung angefordert werden. Die Übersendung erfolgt kostenpflichtig. Zudem werden Textfassungen der Satzungen am Verwaltungssitz des ZVK in 18209 Bad Doberan, Kammerhof 4 bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.
Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder umfangreiche Texte Bestandteil der Bekanntmachung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie am Verwaltungssitz des ZVK, Kammerhof 4, 18209 Bad Doberan, zu den Dienststunden öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Auf die Auslegung ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen (Ersatzbekanntmachung). Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt eine Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Verwaltungssitz des ZVK. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen, soweit sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des ZVK vom 31.03.2010 in Gestalt der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 20.05.2025 außer Kraft.
Natürlich ist eine Toilette kein Müllschlucker. Feste Abfälle, wie z.B. Feuchttücher, Tampons, Kondome und Katzenstreu gehören daher in die Restmülltonne. Bei Entsorgung über die Toilette führt dies zu verstopften Pumpen, solchen Bildern und entsprechend viel Aufwand bei der Verstopfungsbeseitigung.
weiterlesenWasserversorgung und
Abwasserbeseitigung
Kammerhof 4
18209 Bad Doberan
Montag bis Donnerstag:
07:00 - 17:00 Uhr
Freitag:
07:00 - 15:00 Uhr