Verbandssatzung

amtliche Satzung(en)

Beschreibung vom in kraft getreten veröffentlicht Download
Verbandssatzung 27.05.2010 10.06.2010 09.06.2010
1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung 13.12.2013 01.01.2014 18.12.2013
2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung 27.05.2014 01.08.2014 02.06.2014
3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung 13.11.2017 14.11.2017 13.11.2017
4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung 30.07.2019 26.05.2019 30.07.2019
5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung 09.11.2020 10.11.2020 09.11.2020
6. Satzung zur Änderung der Verbandsatzung 27.11.2024 17.12.2024 17.12.2024

 

Lesefassung (nicht amtlich)

vom 27.05.2010 zuletzt aktualisiert am 17.12.2024

Satzungsinhalt

§ 1
Rechtsnatur, Name, Sitz, Mitglieder, Verbandsgebiet

  1. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.
  2. Der Zweckverband führt den Namen: Zweckverband KÜHLUNG Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung. Die Kurzbezeichnung lautet ZVK.
  3. Sitz des ZVK ist Bad Doberan.
  4. Der ZVK unterhält an seinem Sitz eine eigene Verwaltung mit eigener Geschäftsführung.
  5. Dem ZVK gehören die in der fortlaufend aktualisierten Anlage unter Teil A und Teil B aufgeführten Städte, Gemeinden und Ämter an.
  6. Das Verbandsgebiet umfasst das geografische Gebiet seiner Mitglieder.

§ 2
Siegel

  • Der ZVK führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift: ZWECKVERBAND KÜHLUNG.

§ 3
Aufgaben

  1. Der ZVK übernimmt folgende, ihm durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragenen, Aufgaben:
    1. die Aufgaben der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung für seine in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A genannten Mitglieder; hierfür übt er das Satzungsrecht aus;
    2. die Aufgabe der Errichtung und der Fortführung eines geografischen Informationssystems (GIS) für seine in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil B genannten Mitglieder.
  2. Er ist berechtigt, andere Aufgaben im Rahmen kommunaler Zusammenarbeit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu übernehmen. Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.
  3. Bestehende Mitgliedschaften oder Beteiligungen der Mitglieder in oder an Unternehmen und Verbänden, die den gleichen oder ähnlichen Aufgaben dienen wie die dem ZVK übertragenen Aufgaben, bleiben unberührt, es sei denn, sie sollen dem ZVK übertragen werden. In letzterem Fall sind die Verbandsmitglieder zu den erforderlichen Rechtshandlungen verpflichtet.
  4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der ZVK Unternehmen und Betriebe errichten, erwerben, pachten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.
  5. Im Rahmen seiner Aufgabenstellung kann der ZVK auch Teilaufgaben auf vertraglicher Grundlage für andere Aufgabenträger übernehmen.
  6. Der ZVK ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgaben zur Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung benachbarte Gemeinden und Sonderabnehmer, die nicht Mitglieder des ZVK sind, aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen oder besonderer Verträge zu bedienen und die Betriebsführung gleichgelagerter Einrichtungen zu übernehmen.
  7. Der ZVK dient dem öffentlichen Wohl und erstrebt keinen Gewinn.

§4
Organe

  • Organe des ZVK sind:
    1. Verbandsversammlung
    2. Verbandsvorsteher.

§ 5
Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des ZVK.
  2. Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter jedes Verbandsmitgliedes. Die Vertreter der Städte und Gemeinden sind die Bürgermeister, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter. Die Ämter werden von den Amtsvorstehern vertreten, im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern. Die Vertretungskörperschaft der Ämter kann anstelle des Amtsvorstehers den leitenden Verwaltungsbeamten zum Vertreter in der Verbandsversammlung wählen.
  3. Für die Verbandsmitglieder gilt folgende Stimmverteilung:
    1. Für die in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A genannten Mitglieder gilt folgende Stimmverteilung: Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme zuzüglich einer Stimme je volle 1.000 Einwohner der entsprechenden Gemeinde. Der jeweilige Vertreter des Verbandsmitgliedes verfügt über den Stimmanteil. Maßgebend für die Verteilung der Stimmen des jeweiligen Jahres sind die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Vorjahres (§ 171 Abs. 1 KV M-V).
    2. Für die in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil B genannten Mitglieder gilt folgende Stimmverteilung: Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Der jeweilige Vertreter des Verbandsmitgliedes verfügt über die Stimme.
    3. Beschlüsse werden separat für die unter § 3 Abs. 1 Buchst. a) genannten Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - einerseits - und für die unter § 3 Abs. 1 Buchst. b) genannte Aufgabe der Errichtung und Fortführung eines geografischen Informationssystems (GIS) - andererseits - gefasst.
    4. Bei den Beschlüssen, die sich auf die unter § 3 Abs. 1 Buchst. a) genannten Aufgaben beziehen, sind die in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil B aufgeführten Mitglieder von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
    5. Bei den Beschlüssen, die sich auf die unter § 3 Abs. 1 Buchst. b) genannte Aufgabe beziehen, sind die in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A aufgeführten Mitglieder von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
    6. Bei der Wahl des Verbandsvorstehers, in der Regel auf der konstituierenden Sitzung jeweils nach einer Kommunalwahl, erhält jedes der in  § 1 Abs. 5 in Teil A und Teil B genannten Mitglieder eine Stimme.
  4. Die Verbandsversammlung tritt spätestens drei Monate nach einer Kommunalwahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung wählt unter Leitung des ältesten Mitglieds den Verbandsvorsteher, vgl. § 11 Abs. 1, und unter dessen Leitung zwei Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter des Verbandsvorstehers, vgl. § 11 Abs. 7. Der Verbandsvorsteher ist gleichzeitig auch Vorsitzender der Verbandsversammlung. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Verbandsvorstehers sind gleichzeitig auch stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung.
  5. Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des ZVK gem. §157 Abs.2 KV M-V i.V.m. § 22 Abs.3, 4 KV M-V, soweit sie diese Aufgaben nicht entsprechend dieser Satzung dem Verbandsvorstand oder dem Verbandsvorsteher übertragen hat.
  2. Sie kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten widerruflich auf den Verbands-vorstand oder den Verbandsvorsteher übertragen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
  3. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.

§ 7
Verbandsvorstand

  1. Dem Verbandsvorstand gehören neben dem Verbandsvorsteher 8 weitere Mitglieder an.
  2. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Hinsichtlich der Stimmenverteilung gilt § 5 Abs. 3 lit. a) und b) entsprechend. Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Tätigkeitszeitraum der Verbandsvorstandsmitglieder, soweit sie Mitglieder der Verbandsversammlung sind, ist an die Wahlperiode der Vertretungskörperschaften der Städte und Gemeinden gebunden.

§ 8
Aufgaben des Verbandsvorstandes

  1. Dem Verbandsvorstand werden folgende Aufgaben übertragen:

    1. Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
    2. Zustimmung zum Erwerb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen und die Verfügung hierüber in den Wertgrenzen von 25.000,00 bis 100.000,00 EUR, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist,
    3. Zustimmung zur Hingabe von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen und die Verpflichtung zu solchen Geschäften bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 EUR,
    4. Zustimmung zur Aufnahme von über- oder außerplanmäßigen Krediten bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 EUR beim Einzelkredit,
    5. die Erhebung von Klagen sowie die Zustimmung zum Abschluss von Vergleichen bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR
    6. Zustimmung zur Errichtung und Übernahme sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 EUR,
    7. Zustimmung zu sonstigen verpflichtenden Vertragserklärungen innerhalb der Wertgrenzen von 25.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR
    8. soweit diese Angelegenheiten nicht Gegenstand des genehmigten Wirtschaftsplans sind.

    soweit diese Angelegenheiten nicht Gegenstand des genehmigten Wirtschaftsplans sind.

  2. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand an Stelle der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Verbandsversammlung.

§ 9
Einberufung und Geschäftsführung des Verbandsvorstandes

  1. Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand ein. Der Verbandsvorstand wird einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsmitglieder, ein Drittel der Vorstandsmitglieder bzw. der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche, in dringenden Fällen soll die Frist drei Tage nicht unterschreiten. In der Ladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher setzt die Tagesordnung fest, sie ist in die Ladung aufzunehmen.
  2. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich.
  3. Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung gilt in entsprechender Anwendung.

§ 10
Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Ehrenamtlich tätig sind der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, auch in ihren Funktionen als Vorsitzender der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Vertreter der Mitglieder der Verbandsversammlung.
  2. Für die Annahme der Wahl, ihre Ablehnung, Rechte, Verschwiegenheits- und Treuepflichten sowie Ausschließungsgründe gelten die Bestimmungen der KV M-V.

§ 11
Verbandsvorsteher

  1. Der Verbandsvorsteher wird für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften aus der Mitte der Verbandsversammlung mit der Mehrheit aller Mitglieder gewählt. Die Regelungen des § 159 i.V.m. § 31 KV M-V gelten entsprechend. Der Verbandsvorsteher wird für die Dauer seiner Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter berufen. Er bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber 6 Monate, im Amt. Er ist gesetzlicher Vertreter des ZVK.
  2. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Sie werden für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter berufen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens aber 6 Monate, im Amt.
  3. Der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des ZVK nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der ihm bereitgestellten Mittel. Er entscheidet in eigener Zuständigkeit in allen Angelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig ist. Er übt gegenüber den Beamten, Angestellten und Arbeitern des ZVK die Befugnisse des Dienstvorgesetzten aus.
  4. Dem Verbandsvorsteher wird die Aufgabe übertragen, auch außerhalb der laufenden Verwaltung über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren gemäß VOB, VgV und UVgO sowie über die Erteilung sämtlicher Zuschläge zu entscheiden. Im Übrigen trifft er Entscheidungen unterhalb der in § 8 Abs. 1 genannten Wertgrenzen.
  5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verbandsvorsteher eines Geschäftsführers.
  6. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Sie werden für die Dauer ihrer Amts-zeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter berufen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens aber 6 Monate, im Amt.
  7. Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des ZVK.
  8. Erklärungen, durch die der ZVK verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Analog gilt dieses auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Für Erklärungen des ZVK bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio. EUR genügt die Unterschrift des Verbandsvorstehers.
  9. Verträge des ZVK mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes sowie mit dem Verbandsvorsteher, seinen Stellvertretern und leitenden Mitarbeitern des ZVK bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung, soweit die Wertgrenze von 1 Mio. EUR überschritten wird; bis zu dieser Wertgrenze genügt die Genehmigung durch den Verbandsvorsteher. Eine Genehmigung des Verbandsvorstehers von Ver-trägen des ZVK mit dem Verbandsvorsteher ist ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge des ZVK mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 1 genannten Personen vertreten werden.

§ 12
Haushalts- und Wirtschaftsführung

  • Für die Wirtschaftsführung des ZVK gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Investitionen unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR werden als Investitionen von geringer finanzieller Bedeutung i. S. d. § 25 EigVO M-V angesehen.

§ 13
Deckung des Finanzbedarfes

  1. Zur Deckung des Finanzbedarfes für die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Buchst. a) genannten Aufgaben gilt Folgendes:
    1. Zur Deckung der Aufwendungen des ZVK bei der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Buchst. a) genannten Aufgaben dienen Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen des ZVK, die dem Kostendeckungsprinzip entsprechen sollen. Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind; andernfalls ist er aus Haushaltsmitteln der in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A aufgeführten Mitglieder abzudecken. Sollte danach der Verlust aus Haushaltsmitteln dieser Mitgliedsgemeinden gedeckt werden müssen, erhebt der ZVK eine Umlage. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl der einzelnen Mitgliedsgemeinde zur Zahl der Einwohner aller in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A aufgeführten Mitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Vorjahres.
    2. Zur Deckung der Aufwendungen des ZVK im Bereich der zentralen öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung, die nicht im Sinne des Buchst. a) gebühren- oder beitragsfähig sind, erhebt der ZVK aufwandsbezogene Umlagen gegenüber den in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A aufgeführten Mitgliedern als Träger der Straßenbaulast. Maßstab für die Umlage sind die vom ZVK ermittelten Betriebs- und Unterhaltungskosten dividiert durch die an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossenen befestigten öffentlichen Verkehrsflächen. Die Umlage wird pro m² der befestigten öffentlichen Verkehrsflächen, die an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, erhoben. Umlagezeitraum ist jeweils das Kalender- bzw. Haushaltsjahr.
    3. Die Höhe des Stammkapitals des ZVK wird für die Bereiche der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf jeweils 500.000,00 EUR festgesetzt. Der Anteil der in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil A genannten Mitglieder am Stammkapital regelt sich entsprechend des Umlageschlüssels in Buchst. a).
  2. Zur Deckung des Finanzbedarfes für die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Buchst. b) genannten Aufgabe gilt Folgendes:
    1. Zur Deckung der Aufwendungen des ZVK bei der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Buchst. b) genannten Aufgabe erhebt der ZVK von den in der Anlage gemäß § 1 Abs. 5 unter Teil B genannten Mitgliedern eine Umlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen dieser Mitglieder zueinander und dem Verhältnis der auf die Gebiete dieser Mitglieder entfallenden Fläche bemessen. Dazu werden die auf ein Mitglied entfallenden Anteile der Einwohnerzahlen mit den auf dieses Mitglied entfallenden Anteilen der Flächen addiert und zur Ermittlung des Umlageschlüssels durch zwei geteilt. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Vorjahres. Die Gesamtumlagenhöhe wird jährlich im Haushaltsplan des ZVK festgeschrieben. Umlagezeitraum ist jeweils das Kalender- bzw. Haushaltsjahr.
    2. Soweit die unter § 3 Abs. 1 Buchst. b) genannte Aufgabe der Errichtung und Fortführung eines geografischen Informationssystems (GIS) der Erfüllung der unter § 3 Abs. 1 Buchst. a) genannten Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung dient, sind die dafür entstehenden Kosten als Eigenanteil des ZVK von den gemäß Buchst. a) umzulegenden Aufwendungen in Abzug zu bringen.
    3. Erbringt der ZVK in einem Kalender- bzw. Haushaltsjahr Leistungen, die ausschließlich oder in besonders hohem Maße (75 % oder mehr) nur einem Mitglied zustatten kommen, so sind die-se Kosten allein von diesem Mitglied zu tragen. Sie werden als Sonderumlage zum 31.12. des jeweiligen Kalender- bzw. Haushaltsjahres berechnet.

§ 14
Rücklagen

  • Der ZVK hat Überschüsse, soweit sie nicht der Verlustabdeckung dienen, einer Rücklage zuzuführen. Nicht verbrauchte Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die der ZVK erhalten hat, sollen, soweit sie nicht zur Verlustabdeckung dienen, gleichfalls einer Rücklage zugeführt werden, wenn die den Zuschuss gewährende Stelle nichts anderes bestimmt.

§ 15
Änderung der Verbandssatzung

  • Änderungen der Verbandssatzung, insbesondere über die Aufnahme oder den Austritt von Verbandsmitgliedern, bedürfen einer Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Beschlüsse, die die Verbandsaufgaben, die Aufnahme- oder Austrittsmodalitäten für Gemeinden oder den Maßstab für die Beteiligungsquote betreffen sowie Beschlüsse über den Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl.

§ 16
Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

  1. Der ZVK kann durch die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder erweitert werden. Die Aufnahme wird mit Ablauf des auf die Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung folgenden Tages wirksam. Das beigetretene Verbandsmitglied ist verpflichtet, alle Anlagen, Einrichtungen und Beteiligungen auf den ZVK für den Aufgabenbereich zu übertragen, der durch die Beitrittserklärung auf den ZVK übergegangen ist. Der ZVK tritt als Rechtsnachfolger in alle Verträge ein, die das beigetretene Verbandsmitglied mit Dritten geschlossen hat, soweit sich der Vertragsinhalt auf die übertragenen Aufgaben erstreckt.
    Ist der Beitritt zum ZVK rechtsverbindlich bewirkt, so sind auch die dinglichen Benutzungs-rechte an Grundstücken auf den ZVK für die übertragenen Aufgabenbereiche sowie das entsprechende Satzungsrecht übergegangen.
  2. Der Austritt eines Verbandsmitgliedes muss durch Vorlage eines entsprechenden Beschlusses bei der zuständigen Beschlusskörperschaft schriftlich beantragt werden. Die Zustimmung der Verbandsversammlung darf nicht verweigert werden, wenn das ausscheidende Mitglied alle bis zum Kündigungstermin anfallenden satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllt hat, die Entschädigung der im ZVK verbleibenden Mitglieder, für die ihnen aus dem Austritt des Mitgliedes entstehenden Nachteile, geregelt ist sowie die sonst infolge des Austritts erforderliche Auseinandersetzung stattgefunden hat.
  3. Der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes kann vom Verbandsvorstand beantragt werden, wenn das Verbandsmitglied die übernommenen Pflichten aus dem Vertrag bzw. der Beitrittserklärung oder der Verbandssatzung nicht erfüllt und trotz zweimaliger Anmahnung die Mängel nicht heilt oder in anderer Weise durch Handlungen anderer Verbandsmitglieder unzumutbar belastet.
  4. Der Austritt einer Gemeinde ist nach Abschluss des Anzeigeverfahrens gem. § 163 Abs.1 i.V.m. § 152 Abs.4 Satz 2 und 3 KV M-V mit der öffentlichen Bekanntmachung der geänderten Verbandssatzung bewirkt. Das ausscheidende Verbandsmitglied kann seine Einlagen nach Wirksamwerden des Ausscheidens zurückverlangen. Eine Verzinsung findet nicht statt. Sacheinlagen werden zum Restbuchwert erstattet. Die Bestimmungen des § 14 bleiben un-berührt. Hat der ZVK Anlagen oder Einrichtungen ausschließlich für das ausscheidende Verbandsmitglied errichtet, so gehen diese auf Verlangen in dessen Eigentum über. Die Bewertung der zu übernehmenden Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage des Restbuchwertes; Verbandseinlagen werden auf den Übernahmepreis verrechnet. Ein Unterschiedsbetrag ist auszugleichen.
  5. Aufnahme, Austritt und Ausschluss sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

§ 17
Aufhebung des ZVK

  1. Der ZVK kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Diese bedarf in jedem Fall der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der ZVK gilt auf jeden Fall als aufgehoben, wenn sich die Mitgliederzahl auf nur ein Mitglied verringert hat.
  2. Wird der ZVK aufgelöst, so erfolgt eine Vermögensauseinandersetzung durch Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern wie folgt:
    1. Zunächst sind den Verbandsmitgliedern die Bareinlagen, die von ihnen geleistet worden sind, zurückzuzahlen. Sacheinlagen werden mit dem Restbuchwert angesetzt. Für Einlagen, die in der Leistung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann Ersatz nicht geleistet werden.
    2. Der noch verbleibende Teil des Vermögens wird unter den Verbandsmitgliedern aufgeteilt. Dazu wird zunächst das Vermögen den verschiedenen in § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Aufgaben zugeordnet. Dann wird das zugeordnete Vermögen nach dem Verhältnis der Berechnung der Umlagen gem. § 13 verteilt.
  3. Im Falle der Aufhebung muss der ZVK das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen lassen.
  4. Zur Aufhebung und Abwicklung des ZVK sind ein oder mehrere Abwickler vorzusehen. Hin-sichtlich der Aufgaben und Pflichten der Abwickler und ihrer Befugnis, den ZVK zu vertreten, finden die Vorschriften der §§ 268 – 270 des Aktiengesetzes vom 06.September 1965 (BGBl. I S. 1089) sinngemäß Anwendung.
  5. Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des ZVK erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beamten, Angestellten und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Vertrages über die Auflösung des ZVK.

§ 18
Entschädigung

  • Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes sowie Reisekostenvergütung für die ehrenamtlich Tätigen und die Stellvertreter werden nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) in der jeweils geltenden Fassung in den nachfolgenden Absätzen geregelt.
  1. Aufwandsentschädigung
    1. Der Verbandsvorsteher, auch Vorsitzender der Verbandsversammlung, erhält nach Maßgabe der EntschVO eine Aufwandsentschädigung von monatlich 396,00 EUR.
    2. Den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern des Verbandsvorstehers, auch stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung, wird nach Maßgabe der EntschVO bei Verhinderung des Verbandsvorstehers für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Entschädigung gemäß Ziffer 1. gewährt.
  2. Sitzungsgeld
    1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse, denen Sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 36,00 EUR je Sitzung.
    2. Der Verbandsvorsteher, auch Vorsitzender der Verbandsversammlung, seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter - für die Dauer der Vertretung -, erhalten kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse.
  3. Entgangener Arbeitsverdienst
    • Empfängern von Aufwandsentschädigung nach Abs.1 und von Sitzungsgeld nach Abs.2 ist auf Antrag der entgangene Arbeitsverdienst zu ersetzen. Bereitet der Nachweis des entgangenen Arbeitsverdienstes im Einzelfall besondere Schwierigkeiten, dann ist dem Antragsteller auch anhand anderer Belege (z.B. Steuerbescheid, Steuererklärung, Jahresbilanz o.ä.) glaubhaft gemachter Verdienstausfall bis zur Höhe des Sitzungsgeldes zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
  4. Reisekostenvergütung
    1. Empfängern von Aufwandsentschädigung nach Abs.1 und von Sitzungsgeld nach Abs.2 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B Bundesreisekostengesetz zu gewähren.
    2. Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen darf nicht neben Sitzungsgeld gewährt werden.

§ 19
Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Öffentliche Bekanntmachungen des ZVK erfolgen im Internet auf der Homepage des ZVK unter der Internetadresse www.zvk-dbr.de. Die öffentlichen Bekanntmachungen sind mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar sind. Der Tag der Verfügbarkeit wird in der Bekanntmachung vermerkt.
  2. Der Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung (insbesondere Satzungen) kann von jedermann bei der Bezugsadresse: Zweckverband KÜHLUNG Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung, Kammerhof 4, 18209 Bad Doberan zur postalischen Übersendung angefordert werden. Die Übersendung erfolgt kostenpflichtig. Zudem werden Textfassungen der Satzungen am Verwaltungssitz des ZVK in 18209 Bad Doberan, Kammerhof 4 bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.
  3. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder umfangreiche Texte Bestandteil der Bekanntmachung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie am Verwaltungssitz des ZVK, Kammerhof 4, 18209 Bad Doberan, zu den Dienststunden öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Auf die Auslegung ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen (Ersatzbekanntmachung). Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
  4. Sind öffentliche Bekanntmachungen in der festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt eine Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Verwaltungssitz des ZVK. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen, soweit sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 20
Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt am 10.11.2020 in Kraft.

Anlage zur Verbandssatzung des Zweckverbandes KÜHLUNG

Mitglieder des Zweckverbandes KÜHLUNG

Anlage Teil A
  • Stadt Bad Doberan
  • Stadt Neubukow
  • Stadt Kröpelin
  • Stadt Kühlungsborn, Ostseebad
  • Stadt Rerik, Ostseebad
  • Gemeinde Admannshagen-Bargeshagen
  • Gemeinde Alt Bukow
  • Gemeinde Bartenshagen-Parkentin
  • Gemeinde Bastorf
  • Gemeinde Biendorf
  • Gemeinde Börgerende-Rethwisch
  • Gemeinde Hohenfelde
  • Gemeinde Carinerland
  • Gemeinde Nienhagen, Ostseebad
  • Gemeinde Am Salzhaff
  • Gemeinde Reddelich
  • Gemeinde Retschow
  • Gemeinde Satow
  • Gemeinde Steffenshagen
  • Gemeinde Wittenbeck
  • Stadt Schwaan
  • Gemeinde Benitz
  • Gemeinde Bröbberow
  • Gemeinde Kassow
  • Gemeinde Rukieten
  • Gemeinde Vorbeck
  • Gemeinde Wiendorf
Anlage Teil B
  • Amt Bad Doberan-Land
  • Amt Neubukow-Salzhaff
  • Stadt Bad Doberan
  • Stadt Kühlungsborn, Ostseebad
  • Stadt Neubukow
  • Stadt Kröpelin