Beitragssatzung Wasser
amtliche Satzung(en)
Lesefassung (nicht amtlich)
vom 17.10.2016 zuletzt aktualisiert am 02.01.2023
Satzungsinhalt
- § 1 Allgemeines
- § 2 Gegenstand der Beitragspflicht
- § 3 Entstehen der Beitragspflicht
- § 4 Beitragsmaßstab
- § 5 Beitragssatz
- § 6 Beitragspflichtiger
- § 7 Vorauszahlungen
- § 8 Veranlagung, Fälligkeit
- § 9 Ablösung des Beitrags
- § 10 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
- § 11 Datenverarbeitung
- § 12 Ordnungswidrigkeiten
- § 13 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines
- Der Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) betreibt die zentrale Wasserversorgung nach Maßgabe der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser durch den ZVK als eine rechtlich selbstständige zentrale öffentliche Einrichtung.
- Der ZVK erhebt für Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung nach Absatz 1 angeschlossen sind, nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss bis zur Grundstücksgrenze, nicht jedoch für die auf dem Grundstück herzustellenden Wasserversorgungsanlagen (z.B. Hausanschlussleitung).
- Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist die Anschlussleitung von der Hauptversorgungsleitung bis zur ersten Grenze öffentlicher und privater Verkehrsraum.
- Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.
§ 2
Gegenstand der Beitragspflicht
- Der Beitrag wird für die Grundstücke erhoben, die über eine Anschlussleitung an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können und
- für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, oder
- für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt oder Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, oder
- die bebaut sind.
- Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt sind.
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke aufgeführt ist.
§ 3
Entstehen der Beitragspflicht
- Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, § 2 Absatz 1, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung.
- Im Falle des § 2 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung.
§ 4
Beitragsmaßstab
- Der Beitrag für den Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. Berechnungsgrundlage für den Anschlussbeitrag sind die bevorteilte und daher zugleich beitragspflichtige Grundstücksfläche sowie die auf diese bezogene zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) des Grundstücks, welches an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: beitragspflichtige Grundstücksfläche x zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) = beitragsfähige Geschossfläche in m². Die so ermittelte beitragsfähige Geschossfläche in m² ist mit dem Beitragssatz nach § 5 zu multiplizieren.
- Als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt:
- Bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes (B-Plan) liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, soweit für diese eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.
- Bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks.
- Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen (Umgriffsfläche). Sollte hierbei die danach ermittelte Grundstücksfläche über die Grundstücksgrenze hinausgehen, erfolgt eine seitliche Verlagerung der Fläche in das Grundstück. Die genaue Lage der Umgriffsfläche wird in einem Lageplan eingezeichnet, der dem Bescheid beizufügen ist.
- Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung (z.B. als Kirchengrundstück, Friedhof, Grünfläche oder Sportplatz) festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen oder neu anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Die Regelungen zu Buchstabe c) Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
- Bei Zelt- und Campingplätzen sowie Stellplätzen für Wohnmobile wird je genehmigtem Standplatz eine Fläche von 120 m², höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße zugrunde gelegt. Die Fläche ist den Standplätzen zuzuordnen. Die Regelung in Buchstabe c. Satz 4 gilt entsprechend.
- Bei Grundstücken, die in mehreren Bereichen liegen (Bereich eines B-Plans, unbeplanter Innenbereich, Außenbereich), finden die für den jeweiligen Bereich geltenden Bestimmungen nach den Buchstaben a. bis d. Anwendung.
- Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt sich wie folgt:
- Ist in einem rechtsverbindlichen B-Plan die zulässige GFZ festgesetzt, so ist diese auch bei der Berechnung nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
- Ist in einem rechtsverbindlichen B-Plan keine GFZ festgesetzt, sondern wird das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung einer zulässigen Geschossfläche bestimmt, so ergibt sich die zulässige GFZ aus der Division der im B-Plan festgesetzten zulässigen Geschossfläche durch die beitragspflichtige Grundstücksfläche, mithin nach folgender Formel: zulässige Geschossfläche / beitragspflichtige Grundstücksfläche = zulässige GFZ.
- Lässt sich in einem rechtsverbindlichen B-Plan die zulässige GFZ nicht nach den Buchstaben a. bis b. ermitteln und wird das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung einer zulässigen Zahl an Vollgeschossen nebst Grundflächenzahl bestimmt, so ermittelt sich die zulässige GFZ aus der Multiplikation der im B-Plan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) mit der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, mithin nach folgender Formel: GRZ x Anzahl zulässiger Vollgeschosse = GFZ. Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der zulässigen Höhe von baulichen Anlagen bestimmt, so ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse aus dem Quotienten aus der höchstzulässigen Gebäudehöhe und 3,5 (auf ganze Zahlen abgerundet).
- Lässt sich in einem rechtsverbindlichen B-Plan die zulässige GFZ nicht nach a. bis c. bestimmen und wird das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung einer Baumassenzahl gemäß § 21 BauNVO bestimmt, so ergibt sich die zulässige GFZ aus der festgesetzten Baumassenzahl, geteilt durch 3,5, mithin nach folgender Formel: Baumassenzahl / 3,5 = zulässige GFZ.
- Sind in einem rechtsverbindlichen B-Plan keine Festsetzungen nach Buchstaben a. bis d. enthalten, so ist die zulässige GFZ aus den sonstigen Regelungen des B-Plans zu ermitteln. Zur Ermittlung der GFZ wird die nach Festsetzungen des B-Planes ermittelte zulässige Geschossfläche durch die beitragspflichtige Grundstücksfläche dividiert. Zulässige Dachgeschosse, die keine Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung M-V sind und für die im Bebauungsplan keine gesonderten Festlegungen getroffen wurden, werden im Hinblick auf die eingeschränkte Nutzbarkeit nur zur Hälfte ihrer Geschossfläche angerechnet, soweit sie als Wohn- und Gewerbeflächen genutzt werden können oder tatsächlich so genutzt werden.
- Ist z. B. aufgrund einer Ausnahme oder Befreiung vom B-Plan im Einzelfall eine größere als die nach Buchstaben a. bis e. ermittelte GFZ zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere GFZ realisierbar, ist diese maßgebend.
- Lässt sich aus den Festsetzungen des B-Plans nach den Buchstaben a. bis f. eine zulässige GFZ nicht bestimmen, ist diese nach Buchstabe h. zu ermitteln.
- In Gebieten ohne Bebauungsplan ergibt sich die zulässige GFZ aus der durchschnittlichen GFZ, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO anhand der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung ermittelt wird.
- Ist die tatsächliche GFZ größer als die nach Buchstabe h. ermittelte zulässige GFZ, so ist bei der Beitragsberechnung von der tatsächlich vorhandenen GFZ auszugehen. Ist im Einzelfall nur eine geringere GFZ zulässig, ist diese maßgebend.
- Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt als zulässige GFZ die GFZ der genehmigten Bebauung, die an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen ist. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die vorhandene Bebauung maßgebend.
- Die GFZ ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Dachgeschosse sind mitzurechnen, soweit sie Vollgeschosse i. S. d. Landesbauordnung M-V sind, sofern für sie im Bebauungsplan keine gesonderten Festlegungen getroffen wurden. Geschosse im Dachraum, die keine Vollgeschosse sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie als Wohn- und Gewerbeflächen genutzt werden können oder tatsächlich so genutzt werden, wobei diese im Hinblick auf die beschränkte Nutzung nur zur Hälfte ihrer Geschossfläche angerechnet werden. Kellergeschosse sind mitzurechnen, soweit sie Vollgeschosse i. S. d. Landesbauordnung M-V sind oder soweit sie als Wohn- und Gewerbeflächen genutzt werden können oder tatsächlich so genutzt werden. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudeflucht herausragen.
- Bei Grundstücken in einem Kleingartengebiet wird die zulässige GFZ unter Berücksichtigung der nach dem Bundeskleingartengesetz zulässigen Bebauung ermittelt. Überschreitet die vorhandene Bebauung die danach zulässige Bebauung, ist die vorhandene Bebauung maßgebend.
- Bei Zelt- und Campingplätzen sowie Stellplätzen für Wohnmobile wird je genehmigtem Standplatz eine zulässige Geschossfläche in Höhe von 24 m² in Ansatz gebracht. Die Berechnung der GFZ erfolgt nach der in Abs. 3 Buchstabe b. genannten Formel.
- Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,25 in Ansatz gebracht.
- Bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt.
§ 5
Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung beträgt für jeden m² beitragsfähiger Geschossfläche 3,05 EUR zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer.
§ 6
Beitragspflichtiger
- Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
- Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht, dem Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- und Teileigentum.
§ 7
Vorauszahlungen
Auf künftige Beiträge können Vorauszahlungen bis zur Höhe von 80 % der voraussichtlichen Beitragsschuld gefordert werden, sobald mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen worden ist, § 6 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Pflichtigen des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
§ 8
Veranlagung, Fälligkeit
Der Anschlussbeitrag wird durch Bescheid, der mit anderen Festsetzungen verbunden werden kann, festgesetzt und drei Monate nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
§ 9
Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
§ 10
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben dem ZVK jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.
Beauftragte des ZVK dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 11
Datenverarbeitung
- Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unter-lagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch den ZVK zulässig. Der ZVK darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
- Soweit der ZVK auch die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung selbst betreibt, ist er berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung angefallenen und anfallenden personen-bezogenen und grundstücksbezogenen Daten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden, weiterzuverarbeiten und zu speichern.
- Soweit der ZVK sich eines Dritten bedient, ist der ZVK berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten und zu speichern.
- Der ZVK ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden, weiterzuverarbeiten und zu speichern.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- a) entgegen § 10 Satz 1 dem ZVK die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
- b) entgegen § 10 Satz 2 die Mitarbeiter des ZVK bei der Feststellung oder Überprüfung der Beitragbemessungsgrundlagen behindert
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 21.10.2016 in Kraft.