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vom 18.04.2011 zuletzt aktualisiert am 05.01.2026
Anlage 1 zur Satzung
Verzeichnis der Verwaltungsgebühren und Auslagen
Der Zweckverband KÜHLUNG (ZVK) erhebt als Gegenleistung für die in der Anlage 1 zur Satzung aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten), die der Beteiligte beantragt oder sonst veranlasst oder, die ihn unmittelbar begünstigen, Gebühren.
Entstehen im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung bare Auslagen, so sind diese zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Bare Auslagen sind nicht zu ersetzen, soweit sie bereits von der Gebühr nach Abs. 1 erfasst sind. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
Gebührenfrei sind mündliche Auskünfte und Leistungen, deren Gebührenfreiheit gesetzlich vorgeschrieben ist.
Von den Verwaltungsgebühren befreit sind alle Beteiligten nach § 5 Abs. 6 Nr. 1-3 KAG M-V.
Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach der in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Gebührensätzen und dem erbrachten Leistungsumfang.
Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind zu ersetzende Auslagen auch Leistungen Dritter, derer sich der ZVK als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Satzung bedient. Diese Leistungen werden unter Beifügung des Abrechnungsbeleges weiterberechnet und sind in Höhe des in Rechnung gestellten Nominalwertes zu ersetzen.
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt, so ist je nach Arbeitsaufwand 10 bis 75 v.H. der vollen Gebühr zu entrichten. Ablehnungen wegen Unzuständigkeit sind gebührenfrei.
Bei Zurücknahme des Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen oder zu erstattenden Leistung, mit deren Ausführung bereits begonnen worden ist, wird je nach Leistungs- oder Bearbeitungsstand eine Kostenerstattung bzw. eine Gebühr von 10 bis 75 v.H. der vollen Gebühr erhoben. Wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde, kann Gebührenfreiheit gewährt werden; der Anspruch auf Kostenerstattung bleibt jedoch bestehen.
In den Fällen der Abs. 1 und 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie mindestens 10,00 EUR beträgt.
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
wer die Leistung beantragt, beauftragt oder sonst im eigenen Interesse veranlasst hat oder
wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder
wer durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird oder
wer für die Gebühren- und Erstattungsschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Pflicht zum Ausgleich der Verwaltungsgebühren entsteht, wenn die Leistung beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
Die entstehenden Verwaltungsgebühren können gefordert werden, bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird. Es kann Sicherheit verlangt werden.
Der Gebühren- bzw. Erstattungspflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebühren- bzw. Erstattungspflicht hingewiesen werden.
Die Verwaltungsgebühren können durch schriftlichen Bescheid festgesetzt werden. Sie werden mit Vollendung der Leistung oder deren Aushändigung, spätestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe fällig.
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
| Erstellen von Zweitausfertigungen von Plan-/Bestandsdokumentationen, Verträgen/Vereinbarungen, div. Vorgangsakten, Satzungen, Bescheiden u. sonstigen Zweitschriften | |||
| je Seite | 4,22 EUR | ||
| Erstellen von Kopien | |||
| je Kopie | 0,31 EUR | ||
| Erstellung von Mahnungen | |||
| ab 1. Mahnung | gem. § 111 (3) Landesverwaltungsverfahrensgesetz | ||
| Bearbeitung von Fehlanschlüssen, Fremdeinleitern u. a. Verstößen gegen die Wasser- und Entwässerungssatzung des ZVK | |||
| je Vorgang | 31,62 EUR | ||
| Bescheiderstellung zum Anschluss- und Benutzungszwang | |||
| je Vorgang | 89,58 EUR | ||
| Bereitstellung digitaler Daten | |||
| je Vorgang | 19,47 EUR | ||
| An- und Abfahrtspauschale bzw. Leerfahrten | |||
| Lieferwagen/PKW | (1 AK) (2 AK) | 43,85 EUR 63,52 EUR | |
| LKW | (1 AK) (2 AK) | 158,51 EUR 178,18 EUR | |
| Spezialfahrzeug | (1 AK) (2 AK) | 188,51 EUR 218,77 EUR | |
| Stundensätze | |||
| leitender Angestellter | je Stunde | 64,08 EUR | |
| Facharbeiter | je Stunde | 46,39 EUR | |
| Verstopfungsbeseitigung auf privatem Grundstück | |||
| erste 1/2 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Spülvorgang | 77,89 EUR 44,74 EUR | ||
| Spülungen | |||
| erste 1/2 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Spülvorgang | 77,89 EUR 44,74 EUR | ||
| Spülwasser | |||
| je m³ Spülwasser | 1,80 EUR | ||
| Ausspritzen dezentraler Anlagen | |||
| bis 25 m³ Anlageninhalt: | erste 3/4 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Ausspritzen | 60,90 EUR 27,75 EUR | |
| ab 25 m³ Anlageninhalt: | erste 3/4 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Ausspritzen | 116,35 EUR 60,84EUR | |
| Spritzwasser | je m³ | 3,06 EUR | |
| Benebelung bzw. Begasung von Kanälen | |||
| erste 1/2 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde Benebelung/Begasung | 55,51 EUR 61,68 EUR | ||
| TV-Inspektion von Kanälen | |||
| erste 1/2 Stunde vor Ort jede weitere 1/4 Stunde TV-Inspektion | 55,51 EUR 61,97 EUR | ||
| Zusatzschlauchlängen ab 30 m (bei Fäkalabfuhr aus dezentralen Anlagen) | |||
| Zusatzaufwand 30 bis 50 m | 7,45 EUR | ||
| Zusatzaufwand je 10 m Zusatzschlauch ab Gesamtschlauchlänge über 50 m (zzgl. An- und Abfahrt für 2. Spezialfahrzeug) | 22,36 EUR | ||
| Sonstige Tätigkeiten | nach Aufwand | ||
| (wie Feststellen von Fehlanschlüssen) | (zu Kostensätzen dieser Anlage sowie Auslagenersatz nach § 3 Abs. 2) | ||
| Ersteinbau Wasserzähler | |||
| Q3 2,5 bis Q3 16 | 33,84 EUR | ||
| Q3 25 bis Q3 100 | 168,21 EUR | ||
| Einbau Wasserzähler | |||
| Q3 2,5 bis Q3 16 | 33,84 EUR | ||
| Q3 25 bis Q3 100 | 214,28 EUR | ||
| Ausbau Wasserzähler | |||
| Q3 2,5 bis Q3 16 | 33,84 EUR | ||
| Q3 25 bis Q3 100 | 152,85 EUR | ||
| Wechsel Wasserzähler | |||
| Q3 2,5 und Q3 4 | 59,44 EUR | ||
| Q3 10 | 80,75 EUR | ||
| Q3 16 | 120,17 EUR | ||
| Q3 25 | 1.196,50 EUR | ||
| Q3 63 | 1.306,50 EUR | ||
| Q3 100 | 1.751,50 EUR | ||
| Plombieren (von Wasserzählern u. a. Anlagen) | |||
| je Vorgang | 22,36 EUR | ||
| Einstellung der Wasserversorgung (Liefersperre) | |||
| je Vorgang | 18,48 EUR | ||
| Aufhebung der Liefersperre | |||
| je Vorgang | 18,48 EUR | ||
| Standrohrzählermiete | |||
| je Tag je m³ Wasser | 1,87 EUR 1,26 EUR | ||
| Standrohrzählermiete (inkl. Systemtrenner) | |||
| je Tag je m³ Wasser | 5,53 EUR 1,26 EUR | ||
| Sonstige Tätigkeiten | nach Aufwand | ||
| (zu Kostensätzen dieser Anlage sowie Auslagenersatz nach § 3 Abs. 2) | |||
1) Bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten des ZVK kommt für die in den Leistungen enthaltenen Mitarbeiterstundensätze ein Zuschlag von 50 % zur Anwendung.
2) Die aufgeführten Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten zuzüglich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.
Was im Straßeneinlauf landet, kann auf direktem Weg ins Gewässer gelangen!
Leider kommt es immer wieder vor, dass verunreinigtes Wasser über einen Straßeneinlauf entsorgt wird – dem sogenannten „Gully“.
weiterlesenWasserversorgung und
Abwasserbeseitigung
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