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vom 12.12.2015 zuletzt aktualisiert am 17.12.2024
Die Zusatzgebühr wird nach der Größe der vorhandenen bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen des Grundstücks erhoben, die an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. Dabei wird die angeschlossene Grundstücksfläche zur Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit nach den folgenden genannten Flächengruppen mit den angegebenen Abflussfaktoren multipliziert:
Bebaute Flächen
a) | Dachflächen ohne Regenspeichereffekt: (z.B. Schiefer, Ziegel, Dachpappe u.ä.) | 1,0 |
b) | Dachflächen mit Regenspeichereffekt: (z.B. Kiesdächer, begrünte Dachflächen u.ä.) | 0,5 |
Befestigte Flächen
a) | vollversiegelte Flächen: (z.B. Beton, Asphalt, Pflaster mit Fugenverguss u.ä.) | 1,0 |
b) | starkversiegelte Flächen: (z.B. Platten, Pflaster ohne Fugenverguss u.ä.) | 0,6 |
c) | geringversiegelte Flächen: (z.B. Rasengitter, Sickersteine u.ä.) | 0,3 |
Zur Deckung der Aufwendungen des ZVK im Bereich der öffentlichen Einrichtungen der Straßenbaulastträger zur Niederschlagswasserbeseitigung erhebt der ZVK aufwandsbezogene Umlagen gegenüber den Mitgliedern als Träger der Straßenbaulast. Die nachfolgenden Paragraphen gelten, mit Ausnahme von § 9, entsprechend.
Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühren ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres oder endet diese vor Ablauf des Kalenderjahres, beschränkt sich der Erhebungszeitraum auf diesen Zeitraum.
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Natürlich ist eine Toilette kein Müllschlucker. Feste Abfälle, wie z.B. Feuchttücher, Tampons, Kondome und Katzenstreu gehören daher in die Restmülltonne. Bei Entsorgung über die Toilette führt dies zu verstopften Pumpen, solchen Bildern und entsprechend viel Aufwand bei der Verstopfungsbeseitigung.
weiterlesenWasserversorgung und
Abwasserbeseitigung
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