Gebührensatzung Wasser

amtliche Satzung(en)

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Gebührensatzung Wasser 20.12.2004 01.01.2005 19.01.2005
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 25.10.2005 31.03.2005 09.11.2005
2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 02.11.2006 01.01.2006 29.11.2006
3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 15.03.2007 01.01.2006 21.03.2007
4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 28.11.2011 01.01.2012 07.12.2011
5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 27.11.2012 01.01.2013 05.12.2012
6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 01.12.2015 01.01.2016 03.12.2015
7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 12.12.2019 01.01.2020 13.12.2019
8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 03.09.2020 01.07.2020 04.09.2020
9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 07.12.2021 01.01.2022 08.12.2021
10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Wasser 30.11.2022 01.01.2023 21.12.2022

 

Lesefassung (nicht amtlich)

vom 20.12.2004 zuletzt aktualisiert am 02.01.2023

Satzungsinhalt

§ 1
Grundsatz

  1. Der Zweckverband „Kühlung“ (ZVK) betreibt in seinem Verbandsgebiet die Wasserversorgung gemäß seiner Wassersatzung.
  2. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung werden Benutzungsgebühren zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung erhoben.

§ 2
Gebührenmaßstab

  1. Die Benutzungsgebühr für die Wasserversorgung wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.
  2. Die Grundgebühr wird aufgrund von Verbrauchskennzahlen festgesetzt. Die maßgebliche Kennzahl für die Festlegung der Grundgebühr im Erhebungszeitraum wird anhand des vom ZVK ermittelten Trinkwasserverbrauchs bestimmt. Der Erhebungszeitraum ist gem. § 6 Abs. 1 grundsätzlich das Kalenderjahr. Ist der Erhebungszeitraum kleiner als ein Kalenderjahr, so wird der Trinkwasserverbrauch des Erhebungszeitraumes auf das Kalenderjahr hochgerechnet. Der hochgerechnete Verbrauch wird der Bestimmung der Verbrauchskennzahl gem. Satz 2 zu Grunde gelegt. Eine Grundgebühr wird auch erhoben, wenn im Erhebungszeitraum kein Trinkwasser verbraucht wurde.
  3. Die Zusatzgebühr für Trinkwasser wird nach der dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten und durch geeichte Wasserzähler ermittelten Trinkwassermenge bemessen. Die Berechnungseinheit ist 1 m³ Wasser. Für Grundstücke ohne Wasserzähler wird der Verbrauch nach den in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Verbrauchsrichtzahlen bestimmt und gilt als tatsächlicher Verbrauch. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge unter Zugrundelegung des Wasserverbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen durch den ZVK geschätzt.

§ 3
Gebührensätze

  1. Die Grundgebühr beträgt bei einer Verbrauchskennzahl (Jahresverbrauch) von
            inkl. 7 % USt. Stufe
    0 bis 150 6,25 EUR/Monat 6,69 EUR/Monat 1
    151 bis 200 8,40 EUR/Monat 8,99 EUR/Monat 2
    201 bis 300 12,60 EUR/Monat 13,48 EUR/Monat 3
    301 bis 500 21,00 EUR/Monat 22,47 EUR/Monat 4
    501 bis 700 29,40 EUR/Monat 31,46 EUR/Monat 5
    701 bis 1.000 42,00 EUR/Monat 44,94 EUR/Monat 6
    1.001 bis 1.500 63,00 EUR/Monat 67,41 EUR/Monat 7
    1.501 bis 3.000 126,00 EUR/Monat 134,82 EUR/Monat 8
    3.001 bis 6.000 252,00 EUR/Monat 269,64 EUR/Monat 9
    größer 6000 420,00 EUR/Monat 449,40 EUR/Monat 10
  2. Die Zusatzgebühr beträgt netto 1,26 EUR/m³, inkl. 7 % USt. 1,35 EUR/m³ Wasser.

§ 4
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung grundsteuerpflichtig ist oder Schuldner der Grundsteuer sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre; das ist in der Regel der Grundstückseigentümer. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
  2. Einen Wechsel des Gebührenschuldners haben der bisherige wie auch der neue Gebührenschuldner unverzüglich schriftlich beim ZVK anzuzeigen. Die Gebührenschuld geht mit Ablauf des Tages, an dem der Wechsel angezeigt wird, auf den neuen Gebührenschuldner über. Wenn der bisherige Gebührenschuldner die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung entfallen, gesamtschuldnerisch neben dem neuen Gebührenschuldner, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
  3. Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 5
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

  1. Die Grundgebührenpflicht entsteht zu Beginn eines Erhebungszeitraumes, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist und/oder dem Grundstück von der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung Trinkwasser zugeführt wird.
  2. Die Grundgebührenpflicht erlischt frühestens mit dem Tag, an dem der Hausanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Wasser endet und dies dem ZVK schriftlich mitgeteilt wird.
  3. Für zusätzliche Wasserzähler gem. § 2 Abs. 4 entsteht die Grundgebühr erstmals mit der Inbetriebnahme des Wasserzählers.
  4. Die Zusatzgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der ersten Benutzungsnahme.

§ 6
Erhebungszeitraum

  1. Der Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres oder endet diese vor Ablauf des Kalenderjahres, beschränkt sich der Erhebungszeitraum auf diesen Zeitraum.
  2. Die verbrauchte Trinkwassermenge wird in der Regel einmal jährlich für den Erhebungszeitraum durch den ZVK gem. § 17 der Wassersatzung festgestellt. Der ZVK ist berechtigt, die Trinkwassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.
  3. In Sonderfällen kann der ZVK den Trinkwasserverbrauch in kürzeren Zeiträumen feststellen bzw. feststellen lassen und abrechnen.

§ 7
Veranlagung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt.
  2. Die Gebühren werden durch Bescheid, der mit anderen Festsetzungen verbunden werden kann, festgesetzt. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  3. Auf die endgültig festzusetzenden Gebühren sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid, der mit anderen Festsetzungen verbunden werden darf, festgesetzt und am Ende des Erhebungszeitraumes verrechnet. Die Vorauszahlungen sind am 15.02., 15.04., 15.06., 15.08., 15.10., und 15.12. fällig. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

§ 8
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

  1. Die Gebührenpflichtigen haben dem ZVK jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist.
  2. Sind auf den Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem ZVK schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
  3. Beauftragte des ZVK dürfen nach Maßgabe der §§ 85 ff AO i.V.m. § 12 KAG M-V Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
  4. Über die Sorgfaltspflichten gem. § 16 Abs. 5 Wassersatzung hinaus, hat der Gebührenpflichtige seinen Trinkwasserverbrauch im laufenden Erhebungszeitraum regelmäßig zu kontrollieren, damit Mengenabweichungen des Trinkwasserbezugs, die nicht wissentlich von ihm verursacht wurden, zeitnah festgestellt werden können. Diesbezügliche Feststellungen sind dem ZVK unverzüglich anzuzeigen.

§ 9
Datenverarbeitung

  1. Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WOBauErIG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch den ZVK zulässig. Der ZVK darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
  2. Der ZVK ist er berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
  3. Soweit der ZVK sich eines Dritten bedient, ist der ZVK berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten.
  4. Der ZVK ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung seiner Meldepflicht über den Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht nachkommt,
    2. nach § 8 dieser Satzung der Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht zuwiderhandelt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Anlage zur Ermittlung des durchschnittlichen Wasserverbrauchs

Lfd. Nr. Verbrauchseinheit Verbrauchsrichtzahl in m³/Jahr
1. Wohnung
a   ohne WC, ohne Bad pro Person 15
b   mit WC, ohne Bad pro Person 22
c   ohne WC, mit Bad pro Person 25
d   mit WC, mit Bad pro Person 32
2. Bungalow mit Sanitäreinrichtung
a   1 Raum 43
b   pro weiteren Raum 25
3. Großvieh (Pferd, Rind etc.) pro Tier 18
4. Kleinvieh pro Tier 3,5

Saisonbedingte Nutzung und Vegetationszeiträume wurden entsprechend berücksichtigt.

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    Im Jahr 2021 lag der Trinkwasserverbrauch pro Einwohner und Tag im Verbandsgebiet des Zweckverbandes KÜHLUNG bei ca. 109,73 Litern.

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