Rechtliche Verhältnisse
Name:
Zweckverband KÜHLUNG Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung
Sitz:
18209 Bad Doberan, Kammerhof 4
Gegenstand des Zweckverbandes:
Der Verband erfüllt die durch seine Verbandsmitglieder übertragenen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der Errichtung und Fortführung eines geografischen Informationssystems (GIS).
Der Verband dient dem öffentlichen Wohl.
Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
Das Verbandsgebiet umfasst das geografische Gebiet der Verbandsmitglieder.
Satzung:
Die Rechtsverhältnisse des Verbandes sind geregelt in der Verbandssatzung in der Fassung vom 27.05.2010, zuletzt geändert durch die Verbandsversammlung vom 09.11.2020.
Stammkapital:
Wasserversorgung 500.000 EUR
Abwasserbeseitigung 500.000 EUR
Geschäftsjahr:
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
Mitglieder:
Der Zweckverband KÜHLUNG hat 29 Mitgliedsgemeinden.
Organe des Zweckverbandes:
Der Verband hat gemäß § 4 der Verbandssatzung folgende Organe:
- Die Verbandsversammlung
- Den Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung:
Regelungen zur Verbandsversammlung finden sich den §§ 5 bis 6 der Verbandssatzung. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern/leitenden Verwaltungsbeamten der verbandsangehörigen Gemeinden/Städte und Ämter. Sie beschließt als oberstes Organ über alle wichtigen Belange des Verbandes, soweit sie diese nicht auf den Verbandsvorstand/Verbandsvorsteher entsprechend der Satzung übertragen hat.
Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Vorsitzenden sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter.
Vertretung des Zweckverbandes:
Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt diese sowie die Beschlüsse der Verbandsversammlung aus. Darüber hinaus entscheidet er in allen Angelegenheiten innerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes. Er hat die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten.
Verbandsvorstand:
Der Verbandsvorstand ist in den §§ 7 bis 9 der Verbandssatzung gereglet. Der Verbandsvorstand, der von der Verbandsversammlung gewählt wird, hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Verbandsvorstehers zu überwachen. Darüber hinaus befindet der Verbandsvorstand über Angelegenheiten, deren Beschlussfassungen nicht der Verbandsversammlung vorbehalten sind und die nicht auf den Verbandsvorsteher übertragen wurden.